Übergangsregelung für 34i GewO läuft aus

Ab 21.3.2016 benötigen bereits Vermittler von Verbraucherdarlehen die Erlaubnis nach § 34i GewO. Für Bestandsvermittler nach § 34c GewO galt bisher noch eine Übergangsregelung von einem Jahr. Diese läuft nun aber zum 21.3.2017 aus.

Nur noch ein halbes Jahr bleibt den bisherigen Bestandsvermittlern von § 34c GewO, um auch ab 21.3.2017 weiterhin Immobiliendarlehen an Verbraucher zu vermitteln. Um keine Erlaubnislücke zu haben, sollten entsprechende Vermittler nun möglichst schnell handeln und die verbleibende Zeit dringend nutzen.

Wer am 21.3.2017 nicht über die Erlaubnis des § 34i GewO verfügt, der kann von der Erlaubnisbehörde an den „Pranger“ gestellt werden, wie Rechtsanwalt Norman Wirth betont. Die Erlaubnisbehörde darf nämlich Verstöße gegen die Erlaubnispflicht im Vermittlerregister unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen veröffentlichen. Zudem ist die Vermittlung ohne die Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.

Vermittler mit einer bestehenden Erlaubnis nach § 34c GewO haben es sogar noch einfacher. Sie müssen gemäß § 160 Abs. 2 GewO keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse befürchten. Sind diese zudem ab dem 21.03.2011 ununterbrochen als unselbständiger oder selbständiger Vermittler von Immobiliardarlehensverträgen an Verbraucher tätig, greift auch die „Alte-Hasen-Regelung“ (§ 160 Abs. 3 GewO). „Alte Hasen“ müssen keine Sachkundeprüfung ablegen.

Deshalb sollten nun die verbleibenden 6 Monate intensiv genutzt werden, um die Erlaubnis zu erlangen. Denn bis zum Stichtag 21.03.2017 muss die Erlaubnis erworben sein. Wer also noch keine fünf Jahre Vermittler nach § 34c GewO ist und eine Sachkundeprüfung ablegen muss, sollte sich schnell um Schulungsmöglichkeiten und Prüfungstermine umsehen.

Die Erlaubnis nach § 34c GewO sollten Vermittler übrigens behalten. Denn der neue Paragraph 34i GewO ist nur für Immobiliendarlehensverträge an Verbraucher. Wer Darlehen auch an Unternehmer vermitteln möchte, benötigt weiterhin die Erlaubnis nach § 34c GewO.