Ärger mit dem Basistarif

Ein Unternehmer war jahrelang ohne Krankenversicherung durchs Leben gegangen. Nachdem der Gesetzgeber Versicherungspflicht für alle verordnet hatte, entschied er sich ab 2012 für einen PKV-Basistarif. Die Gesundheitsfragen hatte er beantwortet, ebenso wurden dem Antrag zahnärztliche sowie allgemeinärztliche Untersuchungsberichte beigefügt.

Doch der erwählte Versicherer war nicht scharf auf den Kunden und verlangte weitgehend auf Kosten des zukünftigen Kunden zusätzliche Untersuchungen. Grund: Die Prüfung sei wegen eines eventuellen Risikozuschlages notwendig und der Kunde könne nach Abschluss des Basistarifes jederzeit ohne erneute Gesundheitsprüfung in die gesamte Angebotspalette des Unternehmens wechseln.

Kontrahierungszwang ohne Wenn und Aber

Ohne diese Voruntersuchungen sei es unter Bezugnahme auf die Annahmegrundsätze nicht möglich, Versicherungsschutz zu übernehmen, bedauerte der Versicherer. Der unerwünschte potenzielle Kunde zog vor Gericht und gewann: Ihm ist Schutz im Basistarif zu gewähren, entschied das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 16. August 2012 (Az.: 2 O 159/12).

Begründung: Der Kontrahierungszwang PKV ist gesetzlich geregelt (§ 193 Absatz 5 VVG). Niemand soll im Bedarfsfall ohne ausreichende Versorgung bleiben. In Satz 4 des Paragrafen sind die Gründe für eine Ablehnung abschließend aufgezählt. Danach darf der Antrag nur abgelehnt werden, wenn der Kunde früher schon einmal vertragsuntreu gewesen ist.

Das Gericht entschied zudem: Im Basistarif dürfen weder Risikozuschläge noch Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Eine vorherige Risikoprüfung ist weder erforderlich noch zulässig. „In der PKV-Beratung sollte der Hinweis auf den Kontrahierungszwang in Bezug auf den Basistarif und die späteren Wechselmöglichkeiten in einen anderen Tarif nicht fehlen“, empfiehlt Rechtsanwältin Kathrin Pagel von der Kanzlei Heinsen Rechtsanwälte.

Abstufung in Basistarif zu doppeltem Beitrag

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle musste dagegen entscheiden, ob ein PKV-Kunde, der von seinem bisherigen Normaltarif in den abgespeckten Basistarif heruntergestuft wurde, nun fast doppelt so viel Beitrag zu zahlen hat wie vorher. Der Versicherer wollte das gern, der Kunde will das mit staatlicher Prozesskostenhilfe verhindern. Das OLG bewilligte den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Begründung: Der Prozess gegen seinen Versicherer biete „hinreichende Aussicht auf Erfolg".

Der Mann hatte wegen finanzieller Schwierigkeiten seine Beiträge nicht mehr bezahlt und deswegen in den Basistarif „herabgestuft" worden. Grund für den fast den doppelten Beitrag: Die PKV darf für den Basistarif, der im Regelfall nur geringe Leistungen vorsieht, maximal den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung verlangen. Dies tat der betreffende Versicherer ausnahmslos in allen Fällen.

Das könnte dem „Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, Versicherten Leistungen zu einer bezahlbaren Prämie zur Verfügung zu stellen", befand das OLG. Der Kunde darf nun auf Staatskosten die  fast 100-prozentige Beitragserhöhung nach Leistungsreduzierung gerichtlich prüfen lassen (Az.: 8 W 17/12).