Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist unerlaubte Rechtsberatung

Denn wer einen Rechtsrat erteilt, muss gemäß § 10Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gesondert registriert sein, sofern die Beratung nicht eine Nebenleistung des ausgeübten Berufs- undTätigkeitsbildes des Versicherungsvermittlers darstellt. Die Reichweite der zulässigen Nebenleistungen ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit zu beurteilen. Auch ist zu berücksichtigen, welche Rechtskenntnisse für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine genaue Abgrenzung fällt jedoch mitunter schwer.

In einem Streitfall hatte ein Versicherungsmakler im Internet u.a. die Prüfung bzw. Befreiung von der Sozialversicherungspflicht sowie die Vertretung in diesbezüglichen Sozialversicherungsangelegenheiten gegenüber den entsprechenden Behörden als Leistungen beworben. Das ging einem Rechtsanwalt zu weit, der seine fachliche Beratungskompetenz unzulässig in Wettbewerb gestellt sah.

Das OLG Karlsruhe (Az. 4 U 113/09) hat entschieden, dass es für die Beurteilung des Umfanges der Nebenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG auf die individuell notwendige Beratung im Rahmen der Vermittlung ankomme. Habe ein Versicherungsmakler den Auftrag, eine private Vorsorgeversicherung zu vermitteln, müsse er die Notwendigkeit und die Angemessenheit der jeweiligen Verträge prüfen. Dazu gehöre auch die Prüfung, ob und inwieweit ein Kunde bereits in der Sozialversicherung abgesichert sei. Nur so könne der Makler den Kunden vernünftig über den Abschluss privater Vorsorgeverträge beraten. Entsprechendes gelte für die Erstellung von Deckungskonzepten in der betrieblichen Altersversorgung. Dort sei ebenso zu prüfen, inwieweit Betriebsangehörige durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert seien. Das Gericht führte weiter aus, dass die Beantwortung von Fragen zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Kunden eines Maklers erwartet werde. Grundkenntnisse auf diesem Gebiet gehörten danach zum Berufsbild des Maklers.

Allerdings solle diese zulässige Beratungsleistung ihre Grenze dort erreichen, wo sie nicht mehr im Zusammenhang mit einer konkret beauftragten Vermittlungsleistung stehe. Das Anbieten der Prüfung einer Sozialversicherungspflicht oder der Möglichkeit einer Befreiung hiervon als eigenständige, von einer Vermittlungstätigkeit unabhängige Leistung, sei danach keine Nebenleistung mehr, sondern stelle eine registrierungspflichtige Hauptleistung dar, die von der Befugnis gem. § 5 Abs. 1 RDG nicht mehr umfasst sei.

Darüber hinaus sei, so der Senat weiter, das Angebot einer Vertretung des Kunden in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten vor den entsprechenden Behörden keinesfalls als Nebenleistung zu quali- fizieren. Dabei komme es auf das Vorliegen eines konkreten Vermittlungsauftrages bzw. einer Maklervollmacht nicht an. Die Vertretung vor Behörden stehe in keinem Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit.

Nach den Grundsätzen dieser Entscheidung bewegt sich der Versicherungsvermittler stets im Rahmen des Zulässigen, wenn er die Sozialversicherungspflicht als Vorfrage dafür prüft, ob der Kunde Bedarf an dem Abschluss von Versicherungen zur privaten Vorsorge auf den Alters- oder Krankheitsfall hat. Ist dies nicht der Fall und bietet der Vermittler die Prüfung oder gar die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht auf Honorarbasis an, so handelt es sich um unerlaubte Rechtsdienstleistungen. Will der Vermittler im Geschäftsmodell der Sozialversicherungsbefreiung einen solchen vollen Service bieten, so wird er um eine Kooperation mit Anwälten nicht umhinkommen.

Rechtsanwalt Lars Wagenknecht

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