Beim selbst beschafften Kita-Platz sollen Kosten erstattet werden

Für einen selbst beschafften Betreuungsplatz muss ein Landkreis in Sachsen einem Elternpaar die Kosten erstatten. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Verwaltungsgericht Dresden.

Zwischen dem vollendeten ersten Lebensjahr und der Einschulung haben Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege - dies gilt seit 1. August 2013. Falls die Eltern berufstätig oder auf Arbeitssuche sind bzw. ist eine Betreuung zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes geboten, haben auch Kinder unter einem Jahr Anspruch auf Betreuung. Das regelt der § 24 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) bundeseinheitlich. Trotzdem können vielen Gemeinden nicht genug Kita-Plätze zur Verfügung stellen. In solchen Fällen verpflichten die Gerichte, unter bestimmten Voraussetzungen, die Gemeinden zur Kostenerstattung. 

Die Stadt Freital in Sachsen konnte 2012 einem damals dreijährigen Kind auf Antrag keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen. Die Eltern fanden daraufhin eine private Einrichtung in Dresden und schlossen mit dieser einen Jahresvertrag ab. Sie forderten vom zuständigen Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge eine Erstattung der Kosten für die private Kinderbetreuung, der Landkreis verweigerte jedoch die Zahlung.

Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice hat das Verwaltungsgericht Dresden den Eltern die Kostenerstattung in Höhe von rund 5.700 Euro zugesprochen.Dass der Landkreis selbst gar nichts von dem Platzproblem gewusst habe, spiele keine Rolle. Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel möglich.