Die Ventillösung ist tot – es lebe die Ventillösung

In dem am 25.05.2010 entschiedenen Streitfall nahm ein ehemaliger Ausschließlichkeitsvertreter, der zwischenzeitlich als Versicherungsmakler tätig war, einen nach § 34 d Abs. 4 GewO registrierten gebundenen Vertreter auf Unterlassung in Anspruch. Der Makler wollte dem Vertreter untersagen lassen, im Rahmen der Ventillösung für andere, als die seiner Ausschließlichkeitsorganisation angehörigen Versicherer Tarife zu vermitteln. Das OLG Schleswig wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Das Verhalten des gebundenen Vertreters verstoße nicht gegen § 34 d Abs. 4 GewO. Die Norm schreibe keine weitere Haftungsübernahme für den Fall vor, dass der Vertreter nicht nur an den Versicherer gebunden sei, der ihn registriert habe, sondern auch an andere Versicherer, mit denen der bindende Versicherer über eine Ventillösung kooperiere. § 34 d Abs. 4 GewO sei so zu verstehen, dass es ausreiche, wenn nur der Versicherer, für den der Vertreter in erster Linie tätig werde, diesen als „gebundenen Versicherungsvermittler“ anmelde und damit zugleich die uneingeschränkte Haftung für ihn übernehme.

Der Vertreter habe die Wahl, ob er sich um eine Haftungsübernahme bemühe oder eine Erlaubnis beantrage. Wähle er die Haftungsübernahme, sei die Erklärung des Versicherers für ihn entscheidend. Diese „Ventillösung“ sei vor der Gesetzesreform durchgehend geübte Praxis gewesen. Wäre es dem Gesetzgeber um ein generelles Verbot der Ventillösung gegangen, hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Auch der Gesichtspunkt des Schutzes der Versicherungsnehmer gebiete es nicht, einem gebundenen Vertreter im Rahmen des Ventilgeschäfts die Tätigkeit für konzernfremde Versicherer zu versagen. Die uneingeschränkte Haftung des den gebundenen Vertreter anmeldenden Versicherers erstrecke sich auch auf Vermittlungstätigkeiten, die unter Verletzung des Agenturvertrags entfaltet würden. Zwar umfasse der Schutz der Versicherungsnehmer auch die Gewährleistung einer von der notwendigen Sachkunde geprägten Beratung. Aber auch dafür habe nach der Gesetzeslage der Versicherer einzustehen, der den Vertreter zum Register angemeldet habe. Würden im Ausschließlichkeitsvertrieb in der überwiegenden Mehrzahl eigene Produkte des Versicherers, auf den die gebundenen Vertreter reversiert sind, vermittelt, und betrage das Ventilgeschäft nur rund 3 % des Gesamtgeschäfts, sei es jedenfalls nicht erforderlich, dass konzernfremde Versicherer den gebundenen Vertreter erneut zum Vermittlerregister anmelden. Einem Versicherungsvermittler ohne Erlaubnis sei es allein verboten, im Ventilgeschäft im Rahmen eines Strukturvertriebs mit einem Versicherungsmakler, einem Makler- oder Vermittlerpool zusammen zu arbeiten, ohne von einem Versicherer im Versicherungsvermittlungsregister angemeldet zu sein. Die Entscheidung ist bedenklich. Die Ventillösung für gebundene Vermittler lässt sich mit der Vermittlerrichtlinie nicht vereinbaren. Vertraglich gebundene Versicherungsvermittler im Sinne der Richtlinie sind nur solche, die Versicherungen im Namen und für Rechnung von Versicherern vermitteln, deren Produkte nicht konkurrieren, sofern die gebundenen Vermittler bezogen auf das jeweilige Produkt unter der uneingeschränkten Verantwortung des jeweiligen Versicherers handeln (Art. 2 Nr. 7 RiLi). Gebundene Vertreter, die über die anmeldenden Versicherer oder von diesen unterhaltene Vermittlungsgesellschaften Produkte verschiedenster Versicherer vermitteln, kennen weder die Richtlinie noch die Gewerbeordnung. Versicherer, die Vertreter zum Vermittlerregister anmelden, werden unangemessen gegenüber ungebundenen Versicherungsvermittlern privilegiert, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, Vermittlungsgesellschaften zu gründen, über die die gebundenen Vertreter Risiken bei konzernfremden Versicherern eindecken. Erst recht ist ausgeschlossen, dass der gebundene Vertreter über eine Ventillösung sogar Produkte konkurrierender Versicherer vermittelt. Mit der Öffnung der Ventillösung für gebundene Vertreter würde der anmeldende Versicherer auch unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt. Vertreter, die Ventilgeschäfte selbst vermitteln wollen, sind daher darauf angewiesen, eine Erlaubnis zu beantragen. Schließlich hat der Senat auch verkannt, dass die Ventillösung sich auf das Sachgeschäft beschränkt, während der Vertreter im Streitfall Krankenzusatzversicherungen vertrieben hat.

Rechtsanwalt Jürgen Evers

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