Die wichtigsten Makler-Urteile 2011

Der „Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler“ hat die wichtigsten zehn Urteile zusammengestellt, die für Makler-Firmen und die Tätigkeit als Versicherungsmakler wichtig sind. Hier eine Auswahl der aus unserer brisantesten Entscheidungen.

1. Ignoranz des Kundenwunsches auf Betreuerwechsel wettbewerbswidrig: Zeigt der ehemalige Ausschließlichkeitsvertreter und jetzige Makler mit Maklervollmacht den Wunsch des Kunden auf Betreuungswechsel an, so ist der Versicherer daran gebunden. Er darf nicht zugunsten seiner eigenen Ausschließlichkeits-Organisation auf Kunden-Anschreiben den eigenen Vertreter als Betreuer angeben, beschloss das Landgericht Stuttgart, am 13. Juli 2011 (Az.: 36 O 55/11 KfH – nicht rechtskräftig).

2. Wenn Makler und Versicherer gemeinsam für Beratungsfehler haften: Ein Beratungsfehler des Maklers liegt vor, wenn er einem ledigen Kunden, der seine Lebensgefährtin absichern will, die finanziellen Nachteile der Kündigung einer steuerbegünstigten Kapital-Lebensversicherung nicht vor Augen führt und nicht von der Kündigung zugunsten einer Basisrente abrät. Auch der Versicherer ist in der Haftung, wenn er im Versicherungsantrag nicht deutlich genug hervorgehoben hat, dass im Todesfall nur Hinterbliebene im engeren Sinne (nach § 10 Abs. 1 Nr. 26 EStG) Leistungen erhalten, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 4. Mai 2011 (Az.: 5 U 502/10 – 76).

3. Keine Anpassung der Bedingungen an das neue VVG und die Folgen: Hat ein Versicherer seine AVB bei Altverträgen, die bis zum 1. Januar 2008 abgeschlossen waren, nicht an das neue VVG angepasst, so sind die Altregelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten unwirksam, entschied der BGH mit Urteil vom 12. Oktober 2011 (Az.: IV ZR 199/10). Damit kann der Makler bei seiner Hilfe für die Schadenregulierung von den kundenfreundlicheren Regeln des neuen VVG ausgehen.

4. Beitrag für Kapitalleistung einer teils betrieblichen Versicherung: Auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung muss kein SV-Beitrag gezahlt werden, sofern Zeiträume betroffen sind, in denen der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer war. Das Bundessozialgericht entschied mit zwei Urteilen vom 30. März 2011, dass die private Fortführung einer Direktversicherung nach Ausscheiden aus der Firma nicht in die SV-Beitragspflicht fällt (Az.: B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R).

Analog hatte das Bundesverfassungsgericht im Herbst 2010 entschieden (Az.: 1 BvR 1660/08). Allerdings muss dabei differenziert werden: Für pflichtversicherte GKV-Mitglieder sind Leistungen aus der privat fortgeführten Direktversicherung beitragsfrei, für freiwillig  GKV-Versicherte beitragspflichtig, aber mit dem ermäßigten Beitragssatz (nach § 240 SGB V). Freiwillig Versicherte müssen auf den betrieblichen Teil der Leistung vollen SV-Beitrag zahlen. Makler müssen aber aufpassen: Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen erkennt die Urteile nicht für andere Durchführungswege an. Demnach sind Leistungen von privat fortgeführten Pensionskassen-Verträgen in vollem Umfang SV-pflichtig (RS 2011/419).

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