Fällt das Provisionsabgabeverbot?

Traditionell erhalten Makler ihr Entgelt aus den Versicherungsbeiträgen der Kunden. Derzeit wird aber eine gesetzliche Regelung der Honorarberatung diskutiert, die hierzulande noch nicht vorliegt (siehe früherer Artikel).

Erfolgsunabhängige Honorarvereinbarung ist streng genommen bisher nur in engen Grenzen erlaubt. Schon heute gibt es Mischmodelle bei der Vergütung. Der Begriff steht für die Vergütung des Vermittlers über die Courtage des Versicherers, aber zugleich auch über Honorierung durch den Kunden. Vorteil: Der Vermittler bietet dem Kunden seine Beratungsleistung mit dem Ziel der Versicherungsvermittlung an. Dies umfasst nunmehr auch Direktversicherer oder Versicherer, die ihm keine Courtagezusage erteilen. Für Beratung und gegebenenfalls auch Vermittlung wird ein zuvor klar benannter Betrag in Rechnung gestellt – etwa als Pauschale, Stundensatz oder Einsparpotenzialsatz.

Wegen des Provisionsabgabeverbotes ist es dem Vermittler jedoch nicht erlaubt, seine Courtage mit dem vereinbarten Honorar zu verrechnen. Damit ist er quasi von Gesetzes wegen gezwungen, doppelt zu kassieren. „Daher sollte das Verbot, das nur in Deutschland und nur für die Versicherungsvermittlung gilt, schnellstens fallen“, fordert Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus der Kanzlei Wirth – Rechtsanwälte (Berlin).

„Was nicht verboten ist, ist erlaubt“, stellt der Anwalt klar. Für eine erlaubte Tätigkeit (Beratung, Vermittlung) darf man, sollte es nicht ausdrücklich verboten sein, auch Geld nehmen. Nach „Treu und Glauben“ muss gefolgert werden, dass der Kunde über Provisionen, sollte der Vermittler neben einem vereinbarten Honorar solche erhalten, aufgeklärt werden muss.

Wer sich zu weit aus dem Fenster lehnt, riskiert aber immer noch Bußen. Die BaFin hält weiter am Provisionsabgabeverbot fest. Es sei den Unternehmen und den dort gebundenen Vermittlern theoretisch untersagt, Kunden Sondervergütungen oder andere geldwerte Vorteile neben der eigentlichen Leistung zu gewähren. Wirth hält das Verbot für eine Wettbewerbsbeschränkung. Auch das Bundeskartellamt hat sich in dieser Richtung geäußert.

Das Provisionsabgabeverbot wird von den Versicherern einerseits verteidigt, anderseits aber bei Bedarf umgangen. Eine Payback-Variante gibt es unter anderem bei Asstel und Direct Line. Andere haben variable Courtagen eingeführt. Wirth verweist auf die Baden-Badener, die erklärt hatte: „Die Courtage kann der Vermittler selbst festlegen. In aller Regel ist hier im Rahmen des Nettotarif-Systems die Möglichkeit gegeben, zwischen null Prozent bis 40 Prozent zu wählen.“

Zudem wird das Verbot umgangen, indem unterschiedliche Vergütungshöhen gegenüber Großmaklern und Pools angeboten werden. Auch der Kunde kann tricksen: Indem er sich oder besser seine nächsten Angehörigen zum Tippgeber macht, kann ihm der Vermittler dann von der Vergütung abgeben.

Es geht um die Offenlegung der Provision/Courtage gegenüber dem Kunden. Es gibt viele Makler, die sich bereits Vergütungsordnungen erstellt haben. Vorteil: Die Stornohaftung wird ausgeschaltet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main urteilte am 24. Oktober 2011, dass das Verbot zu unbestimmt und damit unwirksam ist (Az.: 9 K 105/11). Die BaFin hat Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt (Az.: 8 C 27.11).