Fiskus enterben: Police auf Freundin übertragen

Wenn das Finanzamt ausrechnet, ob für das Erbe Steuern zu zahlen sind, berücksichtigt es neben den Geldanlagen auch Versicherungen, Antiquitäten, Bilder und Schmuck. Gerade Lebensversicherungen bergen erhebliche finanzielle Fallen für den Begünstigten. Bei der klassischen Konstruktion, dass nach dem Tod des Versicherungsnehmers der Bezugsberechtigte die Leistung erhält, muss der Hinterbliebene oberhalb der Freibeträge Erbschaftsteuer zahlen.

Wenn Eheleute oder eingetragene Lebenspartner voneinander erben oder sich zu Lebzeiten was schenken, dürfen sie 500.000 Euro steuerfrei kassieren. Unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner würden dafür satte 144.000 Euro Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zahlen müssen. Wer vermeiden möchte, dass fast ein Drittel des Vermögens an das Finanzamt geht, sollte völlig legal seine Lebensversicherung steuerlich gestalten.

Der Trick: Anders als üblich, schließt derjenige die Police ab, der im Todesfall das Geld bekommen soll. Er versichert nicht sich, sondern das Leben seines Partners. Stirbt jener, bekommt er das Geld – steuerfrei. Beispiel: Ein Mann möchte seiner nicht mit ihm verheirateten Lebensgefährtin 200.000 Euro hinterlassen, wenn er stirbt. Nicht er, sondern sie schließt die Police ab. Versicherte Person ist er. Stirbt er, zahlt der Versicherer an seine Frau und das Finanzamt guckt zu. Wichtig ist, dass sie die Beiträge bezahlt. Ihr Lebensgefährte kann ihr das Geld dafür überweisen.

Dabei handelt es sich jedoch um eine Schenkung, für die wiederum Freibeträge gelten: Maximal 20.000 Euro Beitrag bleiben alle zehn Jahre aufs Neue schenkungssteuerfrei. Das Modell taugt nicht zuletzt deshalb nur für Paare, die sicher sind, dass sie zusammen bleiben. Weiterer Nachteil: Die Frau muss die Erträge aus der Police zur Hälfte versteuern, wenn der Todesfall nicht eintritt, sondern der Mann den Vertragsablauf erlebt.

Alternativ zur Versicherung auf das Leben des Partners kann eine klassische Lebensversicherung vor dem Ablauf auch übertragen, also verschenkt werden. Auch hier werden Unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner eigentlich mit hoher Steuerlast bestraft, denn der Fiskus bewertet die Police mit dem aktuellen Rückkaufswert und setzt dann in Schenkungsteuerklasse III nur 20.000 Euro Freibetrag für den Begünstigten an. Ausweg: Mit der Übertragung bleibt der Vertrag bestehen, aber die Freundin zahlt die Beiträge weiter.

Beispiel: Ein Mann möchte seine Freundin absichern und denkt über eine Risiko-Lebensversicherung in Höhe von 150.000 Euro nach. Wählt er die klassische Variante als Versicherungsnehmer, zahlt selbst Beitrag und setzt sie als Bezugsberechtigte ein, muss sie bei seinem Tod 39.000 Euro Erbschaftsteuer überweisen. Bezahlt die Freundin aber von Beginn an den Beitrag für die Police, ist die Auszahlung im Todesfall steuerfrei, geht aus dem „Einheitlichen Ländererlass“ der Finanzbehörden vom 23. Oktober 2010 hervor (3 S 3802/20). Botschaft: Der Bezugsberechtigte muss keine Steuern zahlen, wenn er die Versicherungsbeiträge übernommen hat und dies zum Beispiel mit Hilfe der Kontoauszüge nachweisen kann.

Die Stiftung Warentest macht darauf aufmerksam, dass eine alternative Spar-Chance darin besteht, dass der Mann den Vertrag gar nicht selbst abschließt, sondern seine Freundin. Sie ist dann Versicherungsnehmer und Beitragszahler, während der Mann lediglich versicherte Person ist. Stirbt er, erhält sie als Bezugsberechtigte das Geld steuerfrei.