Gericht verhindert Rufschädigung des Vermittlers

Die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland, kurz AVAD, ist eine der Schufa vergleichbare Institution. Sie dient den beteiligten Versicherern und Vertrieben dazu, Informationen über Vermittler auszutauschen. Vorteil: Schwarze Schafe können schnell identifiziert werden, da der Gesetzgeber bisher nicht tätig geworden ist und somit auch IHK und Gewerbeämter keine Handhabe besitzen. Nachteil: Die AVAD-Eintragung wird bisweilen als Druckmittel gegen unliebsame Vermittler eingesetzt oder enthält Fehler.

Dass derlei Fälle vorkommen, wird oft geleugnet. Das Vermittlerbarometer 2011 des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung zeigt, dass sich 57 Prozent der 600 befragten Vermittler zum AVAD-Verfahren bekennen. Doch gleichzeitig befürworten 95,7 Prozent, dass der Betroffene vor einem negativen Eintrag zu informieren ist. Hintergrund: Bislang unterbleibt diese eigentlich selbstverständliche Vorab-Information. Somit kann sich der Vermittler nicht rechtzeitig gegen Falschinformationen schützen.

Beispiel: Ein Versicherer hatte den vagen Verdacht auf Urkundenfälschung und meldete ihn an die AVAD. Der Vermittler erfuhr erst hinterher davon und ging rechtlich dagegen vor. In zweiter Instanz des einstweiligen Verfahrens vor dem OLG Hamburg (Az.: 5 U 155/08) und später im Hauptsacheverfahren am Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 367/09) bekam er Recht. Der Verdacht erwies als völlig unbegründet: Das Strafverfahren endete mit einem glatten Freispruch. Noch immer jedoch streitet der Vermittler mit dem Versicherer über die Höhe des Einkommensschadens, der durch den Falscheintrag entstanden war.

Inzwischen wurde auch ein anderer Versicherer in die Schranken gewiesen. Eine übereilte Eintragung ohne konkrete Belege („Verdachtsmeldung“) ist nicht statthaft, so das Landgericht München I mit Urteil vom 10. November 2011 (Az.: 4 HK O 1511/11 – rechtskräftig). Laut Gericht muss der betroffene Vermittler „das Recht haben, schon das erste Entstehen der Eintragung in der AVAD-Datei  oder Dritten gegenüber zu verhindern“. Vermittler haben demnach „nicht nur das Recht, die Beseitigung beanstandeter Mitteilungen zu verlangen“. Die Richter bestätigten damit die einstweilige Verfügung, die der Vermittler beantragt hatte. Der Versicherer meldete der AVAD, dass ein rückforderbarer Saldo für nicht verdiente Vergütungen besteht und man dem Vermittler außerordentlich gekündigt habe.

Beides bestritt der Vermittler. Daher sind die Mitteilungen laut Gericht „ohne Relativierung einseitig aus der Sicht des Versicherers erfolgt und beinhalten keine objektiven Wahrheiten“. Der Versicherer hat solche Behauptungen zu unterlassen. Der Vermittler dürfe sehr wohl seinen Unterlassungsanspruch verfolgen, obwohl er sich den AVAD-Regelungen unterworfen hat. Damit geht laut Gericht kein Verzicht des Vermittlers auf die Wahrung seiner wettbewerblichen Schutzrechte einher.

Dennoch leitet die AVAD bislang weiter Auskünfte an teilnehmende Unternehmen. Es kann also weiterhin sein, dass ein falscher Eintrag erfolgt, von dem andere Unternehmen erfahren, bevor der Vermittler informiert wird. Der betroffene Vermittler erhält bei Beendigung der Zusammenarbeit oder bei Beendigung der Courtagezusage von „seinem“ Unternehmen eine Kopie der an die AVAD gegebenen Auskunft, die er erst dann prüfen kann. „Es ist bisher nicht verpflichtend, dass der Vermittler vorab informiert wird“, sagt AfW-Vorstand Norman Wirth und dringt auf Änderung. Änderungsanträge an die AVAD-Mitgliederversammlung 2010 und 2011 wurden  abgelehnt. Der AfW biss nicht nur bei den Versicherern auf Granit, sondern auch bei BVK und VDVM.

Was können Vermittler aktuell gegen falsche AVAD-Einträge tun? „Zuerst sollte man direkten Kontakt mit der AVAD herstellen und überzeugend darstellen, dass es sich um einen unrichtigen Eintrag handelt“, rät Wirth. Dann dürfte der Eintrag auch schnell entfernt sein. Bei komplizierten Sachverhalten erfolgt als erstes eine Sperre des Eintrages durch die AVAD. „Dann ist für andere Unternehmen ersichtlich, dass ein Eintrag erfolgte, jedoch nichts Konkretes“, informiert Wirth. Der Vermittler sollte dann gerichtlich gegen die Eintragung vorgehen.