Makler darf zu bAV Rechtsberatung leisten

Ein Rechtsberater-Verband geht schon seit dem Jahr 2010 gegen Vermittler wegen unerlaubter Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vor. Der Vorwurf: Makler leisten bAV-Beratung, die laut Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) allenfalls Rechtsanwälten oder Rentenberatern bzw. in Teilbereichen Steuerberatern erlaubt sei.

Begründung: Mit einer Zulassung als Versicherungsmakler gibt es keine Erlaubnis zur Rechtsberatung nach RDG. Auch sei rechtliche Beratung im bAV-Bereich keine erlaubnisfreie Nebenleistung (nach § 5 RDG), da dies fundierte Kenntnisse im Arbeits-, Betriebsrenten-, Zivil-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Steuerrecht erfordert. „Falsch“, sagt Dr. Frank Baumann. Der Fachanwalt für Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gesellschafter der Sozietät Wolter Hoppenberg (Hamm) stellt im Gespräch mit „dvb-aktuell“ klar: „Es handelt sich bei der Rechtsberatung um eine wirtschaftliche Nebenleistung zur Haupttätigkeit, die im Rahmen der Versicherungsvermittlung die Einrichtung der bAV beinhaltet.“

Der Verband dagegen verweist gern auf ein Urteil des BGH vom 20. März 2008, bei dem auf gesonderte Erlaubnis zur Rechtsberatung gepocht wird (Az.: IX ZR 238/06). Tatsächlich hatte der BGH erklärt: „Gewerbliche Unternehmer dürfen für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen.“ Allerdings sei die Grenze überschritten, wenn zur Gründung einer U-Kasse von einem Unternehmensberater Hilfe in Steuersachen geleistet würde.

Diese Bewertung des Verbandes dann übertragen worden auf die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers im Rahmen der bAV. „Das Urteil war ein besonderer Einzelfall, da man nicht genau trennen konnte, ob unternehmerische oder steuerliche Beratung im Vordergrund stand“, erklärt Baumann. „Der Fall lässt sich deswegen nicht auf Makler in der bAV übertragen“, so der Fachanwalt. Bei der bAV stehe die Einrichtung im Vordergrund und die Rechtsberatung diene diesem Zweck als Nebendienstleistung.

Gestützt wird Baumanns Auffassung durch ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 8. Oktober 2009. Demnach dürfen Makler in Verbindung mit einer Beratung zur privaten oder betrieblichen Altersversorgung auch zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht beraten (Az.: 4 U 113/09). Begründung: Das RDG erlaube immer dann eine Rechtsberatung durch Nichtjuristen, wenn es sich um eine Nebenleistung zur wirtschaftlichen Haupttätigkeit handelt. Laut OLG komme es wesentlich darauf an, dass der Versicherungsmakler einen Kundenauftrag für eine maklertypische Hauptleistung habe. „Das gilt auch im Bestand“, ergänzt Baumann.

Schwierig werde es für Makler in diesem Zusammenhang nur, wenn es am Auftrag für eine Vorsorgeberatung fehlt, warnt Baumann. „Handelt es sich zum Beispiel um ein isoliertes Angebot zur Rechtsberatung zur Sozialversicherungspflicht, verlässt der Makler den Bereich der erlaubten Rechtsberatung als Nebendienstleistung“.