Makler muss nicht für „falschen Versicherer“ haften

Das Unternehmen verspricht seinen Geschäftspartnern 2012 wie schon 2011 Haftungssicherheit, wenn sie im Rahmen der Versicherer-Recherche die Stuttgarter empfehlen, aber hinterher von Kunden wegen falscher Versicherer-Auswahl zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt werden sollten. Dann würde der Stuttgarter Gegenseitigkeitsverein Makler und Mehrfachagenten von diesen Ersatzansprüchen freistellen – nach eigener Aussage als bislang einziger Anbieter im Markt.

Die Auswahl des richtigen Versicherers nach objektiven Kriterien ist die entscheidende Tätigkeit des Vermittlers. Dies ergibt sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Darin wird der Makler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Anzahl von Versicherern zugrunde zu legen. Aus diesem Grund ist die Auswahlentscheidung für jeden Vermittler so elementar wichtig.

Die Auswahlentscheidung, die der Vermittler treffen muss, beinhaltet drei Komponenten: Gesellschaftsqualität (z. B. Finanzstärke), Produktqualität und Servicequalität. Danach hat der Vermittler die richtige Auswahl für seinen Kunden zu treffen. „Unsere Garantieerklärung bezieht sich nur auf die Auswahl des richtigen Versicherers“, erklärt Ralf Berndt. „Wenn ein Makler oder Mehrfachagent die Stuttgarter auswählt, übernehmen wir die Garantie dafür, dass er mit uns die richtige Gesellschaft für seinen Kunden ausgewählt hat“, so der Vorstand für Vertrieb und Marketing weiter – siehe Grafik.

Die Haftung umfasst definitiv nicht Fehler bei der zuvor notwendigen Bedarfsanalyse, der ordnungsgemäßen Beratung sowie sonstigen Beraterpflichten, heißt es in der Garantie-Urkunde. Die Stuttgarter Versicherung nennt einen Fall, in dem dem Vermittler eine falsche Versicherer-Auswahl zur Last gelegt wurde. Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 29. Oktober 2009 einen Versicherungsmakler zu Schadensersatz verurteilt, weil er seinen Kunden in der Auswahl des Versicherers falsch beraten habe. Der Makler habe dem Kunden nämlich nicht den Marktführer, sondern einen anderen Versicherer vorgeschlagen und vermittelt, der im Mittelfeld der Versicherer lag (Az.: 7 O 29/09 – nicht rechtskräftig). Da der Kunde mit seiner Lebensversicherung eine Immobilie mit endfälliger Tilgung finanziert hatte, war er auf einen besonders leistungsstarken Anbieter erpicht gewesen.

„Bei Verträgen mit langer Laufzeit bieten nur finanzstarke Anbieter aus dem oberen Drittel dem Vermittler und damit dem Kunden die Sicherheit, dass die Überschussbeteiligungs-Versprechen auch eingehalten werden und bei Fälligkeit eine überdurchschnittliche Leistung zu erwarten ist“, folgert Berndt. Um die Qualität einer Gesellschaft einschätzen zu können, sei die Unternehmensgröße kein Maßstab, sondern lediglich ein quantitatives Maß. „Gute Vereine wie die Stuttgarter haben aufgrund ihrer Rechtsform für den Kunden deutliche Vorteile gegenüber gleich guten Aktiengesellschaften“, so Berndts Erfahrung.