Maklerfalle Künstlersozialabgabe

Viele Versicherer und gelegentlich auch Vermittler nutzen Dienste von Künstlern und Publizisten, zum Beispiel von Webdesignern. Dann ist auch eine Künstlersozialabbgabe fällig, was jedoch häufig vergessen wird. Die Deutsche Rentenversicherung Bund schickt dazu ihren Betriebsprüfdienst los, der nicht zimperlich beim Eintreiben des Geldes ist.

Fakt ist: Wie schon 2011 beträgt die Abgabe 2012 wiederum 3,9 Prozent des Honorars samt Nebenkosten. Das ist der „Quasi-Arbeitgeberanteil" für Renten- und Kranken/Pflege-Versicherung, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Künstler oder Publizist ist auch, wer die Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt, zum Beispiel Beamte, Studenten oder Rentner.

Neben typischen Verwertern wie Verlagen, Theater, Galerien, Rundfunk und Fernsehen sind auch Unternehmen zur Abgabe verpflichtet, die Werbung/Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an „Kreative“ erteilen (§ 24 Absatz 1 KSVG). Generell sind auch Unternehmen betroffen, die Leistungen für Zwecke nicht nur gelegentlich beanspruchen und dies für ihr Unternehmen nutzen und damit Einnahmen erzielen (§ 24 Absatz 2 KSVG). Selbst gemeinnützige Vereine sind betroffen – im Gegensatz zu privaten Veranstaltungen und Endverbrauchern.

Die Regelungen sind im Detail kompliziert. Abgabepflichtig sind grundsätzlich nur öffentliche Veranstaltungen. Ob eine Betriebsfeier öffentlich ist, hängt von dem Teilnehmerkreis ab. Sind ausschließlich Betriebsangehörige – etwa mit Ehegatten bzw. Partnern, eingeladen, ist von einer internen, also nicht öffentlichen Veranstaltung auszugehen. Kommen auch freie Mitarbeiter, Geschäftsfreunde oder Personen des öffentlichen Lebens, ist es eine öffentliche Veranstaltung, für die Künstlersozialabgabe fällig wird.

Streit gibt es häufig zur Interpretation, ob eine „nicht nur gelegentliche Auftragserteilung“ vorliegt. Es kommt es sowohl auf das Volumen als auch auf die Häufigkeit der Aufträge in einem Zeitraum an. Aus dem Schneider ist eigentlich, wer nicht mehr als drei Veranstaltungen pro Kalenderjahr macht. Aber wenn dabei viel Honorar fließt, kann schon eine einzige Veranstaltung abgabepflichtig sein.

Webdesigner gehören zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren. Es reicht aus, dass die berufliche Tätikgeit zu Werbezwecken dient. Die Abgabe wird auch fällig, wenn der Auftragnehmer keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafiker, absolviert hatte, entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteilen vom 7. Juli 2005 (Az.: B 3 KR 29/04 und 37/04).

Beauftragt eine Firma einen selbstständigen Fotografen damit, Fotos für Werbebroschüren zu erstellen, so ist sie zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des BSG vom 25. November 2010 hervor (Az.: B 3 KS 1/10 R). Selbst die nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website zählen zum Arbeitseinkommen des Journalisten im Sinne des Gesetzes, entschied das BSG am 21. Juli 2011 (Az.: B 3 KS 5/10 R). Folge: Auch für ähnliche Leistungen müssten Auftraggeber dann Künstlersozialabgabe zahlen.

Die Künstlersozialkasse bietet Tipps im Internet und hat Fragebögen entwickelt, mit denen zum Beispiel eine Maklerfirma prüfen kann, ob sie zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen gehört. Die Meldung der Abgabe, zu der Unternehmen von sich aus verpflichtet sind, kann online erfolgen. Verstöße kosten – neben der Nachzahlung – bis zu 50.000 Euro Bußgeld. Meldungen für 2011 sind bis spätestens 31. März 2012 abzugeben.