Maklervollmacht nur mit Datenschutzerklärung

Versicherer kommunizieren zunehmend über neue technische Möglichkeiten mit ihren Vertriebspartnern, etwa über das Extranet oder direkt über das Maklerverwaltungsprogramm des Maklers (siehe früherer Artikel). Die Standardisierung von Prozessen für eine effizientere Abwicklung spielt dabei eine immer größere Rolle. Zahlreiche Tipps vermittelt dazu die die brandneue CD „Wissen macht Erfolg", die kostenlos als Download im Internet zur Verfügung steht – entweder als Gesamt-CD oder ausgewählte Artikel.

Die CD wurde in Kooperation mit der Allianz erstellt. Als Autoren treten unter anderem Volker Gruhn, Professor für praktische Informatik der Universität Duisburg/Essen sowie Rechtsanwalt André Kempf, Referatsleiter Maklerrecht und Maklervergütung bei der Allianz, auf. Kempf beschäftigt sich mit den rechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Nutzung der Technik, insbesondere dem Datenschutz.

Verpflichtungserklärung für Mitarbeiter im Maklerbetrieb

„Datenschutz fängt nicht erst im Internet an – dies übersehen viele Makler“, weiß Kempf aus Erfahrung. So würden Mitarbeiter dazu eingesetzt, Kundendaten im Computer zu erfassen. Solche Mitarbeiter müssen nach Paragraf 5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis verpflichtet werden, „doch die wenigsten Makler tun das“. Dabei bräuchten sie nur eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, die dann zur Personalakte gegeben wird. Eine solche Erklärung kann man auch aus dem Internet herunterladen.

Wenn der Makler eine Maklervollmacht erteilt bekommt, ist das aus Datenschutzsicht schon die „halbe Miete“. Da der Makler aber bereits in der Angebotsphase Daten verarbeitet, sollte er auf die Datenverarbeitung, die dazu erfolgt, hinweisen und die Zustimmung des Kunden einholen, rät Kempf. Eine vom Kunden unterschriebene Maklervollmacht mit Datenschutzerklärung „ist die Basis für die Datenweitergabe vom Makler an einen Pool oder sonstige Dritte“.

Was bei Pools und Clouds zu beachten ist

Ein Makler kann auch Dritte mit der Datenverarbeitung beauftragen. Laut Kempf liegt dann Auftragsdatenverarbeitung nach Paragraf 11 Bundesdatenschutzgesetz vor. Dabei bleibe der Auftraggeber, also der Makler, für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich. „Wird eine Cloud genutzt, um Kundendaten einzustellen, erfolgt durch den Betreiber der Cloud Auftragsdatenverarbeitung“, ergänzt Kempf. Die Durchsetzung von Rechten gegen den Betreiber einer Cloud wird erheblich erschwert, wenn er seinen Firmensitz nicht in Deutschland hat.

Service im Pressespiegel erhöht Trefferzahl und führt zu Einstellung von dvb-aktuell

Apropos Technik: Aus der jüngsten Leserumfrage hat die dvb wertvolle Hinweise zum dvb-Pressespiegel erhalten. Um die Qualität zu erhöhen, wurde eine technische Änderung eingeführt: Wer im Newsletter auf einen Link klickt, um einen Zeitungsartikel aufzurufen, wird zunächst auf eine Seite geleitet, auf der neben dem Zugang zum ausgewählten Artikel Hinweise auf weitere Artikeln stehen, die den gleichen Themenkomplex behandeln.

Um es nicht unnötig kompliziert zu machen, gelangt man bei Artikeln, zu denen keine „verwandten Themen" gefunden wurden, weiterhin direkt auf den im Pressespiegel erwähnten Artikel. Insgesamt hat der Leser damit auf der dvb-Webseite eine deutlich höhere Auswahl an Artikeln. Dies führte zur Entscheidung, den täglichen eigenen Artikel in „dvb-aktuell“ künftig wegzulassen. Chefredakteur Detlef Pohl beendet damit ab sofort seine Arbeit.