Meist keine Steuer auf Tilgungsaussetzungsmodelle

Wer Wohneigentum zur Vermietung mit einer Lebensversicherung finanziert, wählt aus steuerlichen Gründen häufig das Modell der Tilgungsaussetzung, zahlt nur Schuldzinsen, die steuerlich abzugsfähig sind, und tilgt das Darlehen am Ende auf einen Schlag, zum Beispiel mit der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung. Ob die dann ausreichend ist, steht auf einem anderen Blatt.

Der Kreditgeber lässt sich dies jedoch absichern: Der Tilgungsersatz muss an die Bank abgetreten werden. Daher wird beim Tilgungsaussetzungsdarlehen immer auch eine Abtretungserklärung für die jeweilige Geldanlage unterschrieben. Diese Abtretung bzw. Verpfändung wird dann gegenüber der Versicherung bzw. der Bank offengelegt, so dass Auszahlungen an den Vertragsinhaber vorerst nicht mehr geleistet werden können.

Gefahr droht bei Abtretung oder Beleihung der Police

Bei einer Fremdvermietung lohnt sich diese Form, da steuerliche Vorteile damit verbunden sind. „Man muss jedoch genau hinschauen“, sagt Steuerberaterin Brigitta Scheel von Steuerbüro Scheel in Berlin. Nach altem Recht, also bei Abschluss der lebensversicherung vor 2005, waren die Erträge aus Lebensversicherungen nach 12 Jahren steuerfrei. Zusätzlich minderten die eingezahlten Beiträge im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen.

Daran hat sich bei Abschluss seit 2005 eigentlich nichts geändert, so lange die Versicherung nicht steuerschädlich verwendet wird. Eine schädliche Verwendung liegt formal zwar vor, wenn ein Darlehen, dessen Zinsaufwand Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, über eine Lebensversicherung abgesichert wird und die Absicherung länger als drei Jahre gilt. Dann sind die Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig und die Überschüsse aus der Lebensversicherung bei Auszahlung voll steuerpflichtig.

Keine Gefahr bei vermieteter Immobilie

Aber: „Werden durch das Darlehen jedoch ausschließlich und unmittelbar die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens finanziert oder dauert die Beleihung weniger als drei Jahre an, kommt es nicht zu einer schädlichen Verwendung“, stellt Scheel klar. Dies ist ganz überwiegend bei vermieteten Immobilien der Fall.

Bei schädlicher Verwendung unterliegt die Bemessungsgrundlage jedoch der Abgeltungsteuer. Das ist der Fall, wenn die Police zum Beispiel zur Tilgung oder Sicherung von anderen Darlehen, etwa für Instandhaltung oder Betriebskosten, eingesetzt wird. Dann stellen die Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen beim Versicherungsnehmer steuerpflichtige Kapitaleinkünfte dar, der Versicherer muss bei Auszahlung darauf Kapitalertragsteuer einbehalten und darf nur den Nettobetrag überweisen.

BMF-Schreiben hat Vermittler verwirrt

Das Bundesfinanzministerium hat am 16. Juli 2012 ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht, das die Rechtsfolgen bei steuerschädlich verwendeten Altpolicen darstellt (Az. IV A 3 – S 0361/12/10001). Botschaft: Die Steuerpflicht der rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen ist gesondert festzustellen. Soweit die Zinsen aufgrund der Verwendung der Ansprüche aus der Lebensversicherung allerdings nicht steuerpflichtig sind, wird auf Antrag ein negativer Feststellungsbescheid erteilt und das Finanzamt ist bei der späteren Einkommensteuerveranlagung daran gebunden, erklärt Brigitta Scheel.