Mitarbeiterverträge im Maklerbetrieb

Zur Anbindung von Beratern bieten sich neben dem Angestellten-Verhältnis zwei Wege: Handelsvertreter-Verträge (nach § 84 HGB) und Handelsmakler-Verträge (nach § 93 HGB). Gemeinsamkeiten und Unterschiede, Vor- und Nachteile fasst der Maklerpool und Dienstleister Akkurat Financial Service GmbH (Münster) zusammen. Das Unternehmen war kürzlich auch mit einem „Leitfaden zum Wechsel des Maklerpools“ an die Öffentlichkeit gegangen, der trotz seines Namens nicht nur für Wechselwillige, sondern auch für Makler interessant ist, die sich erstmals einem Pool anschließen wollen.

Im „Leitfaden zur Gestaltung von Mitarbeiterverträgen“ geht es nicht so sehr um die juristische Bewertung, sondern um Anregungen für die praktische Vertragsgestaltung und Überprüfung bestehender Vertragsverhältnisse. Der Dienstleister besitzt eine Maklererlaubnis (nach § 34 d Abs. 1 GewO) als Versicherungsmakler sowie eine zusätzliche Maklererlaubnis (nach § 34 c Abs. 1 GewO). Die Auflistung von Vor- und Nachteilen der einzelnen Mitarbeiter-Verträge ergibt sich aus der täglichen Arbeit und Anfragen von Vermittlern. „Für die individuelle Gestaltung von Mitarbeiterverträgen ist anwaltliche Hilfe dringend angeraten“, sagt Peter Kunath, Mitglied der Geschäftsleitung.

Beispiel Handelsvertreter-Verhältnis: Hier wird laut Akkurat die Beschäftigung von selbstständigen Mitarbeitern mit Vertriebsauftrag geregelt. Vorteile: uneingeschränkt variable Vergütung als übliche Regelung, Recht am Bestand bleibt üblicherweise beim Maklerunternehmen, gemeinsamer Außenauftritt unter einheitlicher Firma, breiter Gestaltungsspielraum durch zahlreiche Modifikationsmöglichkeiten beim Vertrag. Als Nachteile nennt Akkurat, dass das Vertragsverhältnis relativ komplex ist, der Berater der Rentenversicherungspflicht unterliegt und die Beratungshaftung beim Maklerbetrieb bleibt, obwohl der Handelsvertreter selbstständig ist.

Beispiel: Handelsmakler-Verhältnis: Hier sieht Akkurat von Einzelfällen abgesehen keine geeignete Vertragsform zur Beschäftigung von Untervermittlern. Ein Handelsmakler sei auch in der Sonderform des Versicherungs- und Finanzmaklers immer selbstständiger Unternehmer. Keinesfalls ist er organisatorisch wesentlich in einen anderen Betrieb eingebunden. Daher sollte stets von Rentenversicherungspflicht ausgegangen werden. Weitere Nachteile: Gemeinsamer Außenauftritt ist nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich; wegen der getrennten Firmen sind zudem aufwendige Datenschutzregelungen notwendig. Vorteile der Vertragsform Handelsmakler: Zusammenarbeit mit größtmöglichem Freiheitsgrad für alle Beteiligten, ausschließlich variable Vergütung, keinerlei Sozialversicherungspflicht für den Maklerbetrieb, grundsätzlich einfaches Vertragsmuster sowie eigene Beratungshaftung des Handelsmaklers.