Neue D&O-Police für Unternehmenslenker

Die Police eignet sich nach Angaben des Unternehmens, das sich selbst als Premiumanbieter für individuelle Lösungen im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sieht, sowohl als Ergänzung neben einer bestehenden Unternehmens-D&O als auch für Kunden, die noch nicht über eine finanzielle Absicherung verfügen.

Der Grund für eine persönliche Absicherung des Chefs liegt in der aktuellen Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hatte am 21. September 2011 beschlossen: Ein Versicherer kann nicht im Voraus auf sein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung verzichten, wenn die Täuschung vom Versicherungsnehmer selbst oder von einer dritten Person verübt wird (Az.: IV ZR 38/09).

Bei arglistiger Täuschung droht Entzug der Deckung für alle

In den AVB der D&O-Policen wird jedoch regelmäßig ein Verzicht des Versicherers auf das Recht zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung vereinbart. Dies ist im Lichte des BGH-Beschlusses nicht länger haltbar. Trotz anderslautender Vereinbarung können D&O-Versicherer also den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

In der Regel sind in einem Unternehmen mehrere Personen über die D&O-Police versichert. Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verlieren alle ihren D&O-Schutz auch dann, wenn sie an der arglistigen Täuschung nicht beteiligt waren oder die Täuschung nicht kannten, entschied schon 2005 das OLG Düsseldorf (Az. I-4 U 140/04). Folge: Der Versicherer ist leistungsfrei und darf gleichzeitig die schon gezahlten Beiträge behalten. Einige Versicherer verzichten zwar zugunsten der versicherten Personen nachträglich auf ihr Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung. Diese Selbstverpflichtung zeigt den guten Willen der Versicherer, für Rechtssicherheit sorgen sie aber nicht.

Anders wäre die Lage bei Abschluss einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung als Einzelpolice für das versicherte Organmitglied. Bei diesem jüngst auf dem deutschen Markt eingeführten Produkt handelt es sich nicht um eine Versicherung für fremde Rechnung; Versicherungsnehmer ist das Organmitglied selbst.

Ausweg: persönliche D&O-Police

Anders als die Unternehmens-D&O, die sich nach dem Schadenmeldeprinzip (claims-made) richtet und zudem eine Versicherung für fremde Rechnung ist, orientiert sich die persönliche Berufshaftpflichtversicherung nach dem Verstoßprinzip, also dem in der Vermögensschaden-Haftpflicht üblichen Grundsatz, dass für die zeitliche Einordnung eines Schadenfalles der Zeitpunkt des angeblichen Fehlers maßgeblich ist. Das Verstoßprinzip hat den entscheidenden Vorteil, dass die Deckungssumme für jedes Verstoßjahr gesondert zur Verfügung steht, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Geltendmachung.

Beim Spezialversicherer Allcura, der erst im August 2011 den Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, besteht auch die Möglichkeit der Rückwärtsversicherung für Verstöße vor Vertragsschluss sowie eine unbegrenzte Nachhaftung für alle nach Vertragsende gemeldeten Verstöße. Dies erlaubt zeitlich unbegrenzten, unverfallbaren Schutz auch nach Vertragsende. Zudem droht bei einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung nicht die Gefahr, dass die Deckungssumme durch andere Versicherungsnehmer verbraucht wird, was im Falle einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme bedeutsam ist.

Prämienrechner im Internet

Allcura bietet Deckung für Mandate in GmbH, Vereinen, Verbänden, Genossenschaften, Stiftungen, öffentlich-rechtlichen Anstalten oder Körperschaften und Aktiengesellschaften, nicht jedoch für börsennotierten AGs, Banken und Versicherer. Die Kalkulation erfolgt für ein Basis-Mandat. Ein Prämienrechner steht im Internet. Im Schadenfall gilt ein fester Selbstbehalt von lediglich 1.000 Euro. Für Vermittler bietet Allcura auch Fachtagungen an.