Neue Regeln für Finanzanlage-Vermittler

Der Entwurf der Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV), die vom Bundesrat im Frühjahr 2012 verabschiedet werden soll, stößt auf Kritik der IHK. Die Pflicht zur Sachkundeprüfung schon zum 1. Oktober 2012 lehnt die IHK-Organisation ebenso ab wie eine Berufshaftpflicht für Finanzanlagen-Vermittler in so großer Höhe wie für Versicherungs-Vermittler. Bestandsschutz („Alte-Hasen-Regelung“) wird nach Vorbild der Versicherungs-Vermittler verlangt.

Der FinVermV-Entwurf ist Folge des am 6. Dezember 2011 veröffentlichten Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagen-Rechts. Der Entwurf sieht vor, dass man für die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen künftig eine Erlaubnis braucht (§ 34 f GewO). Die Erlaubnis wird in ein öffentliches Register eingetragen; das Versicherungsvermittlerregister beim DIHK wird dazu erweitert. Die Erlaubnis erhält grundsätzlich nur, wer geordnete Vermögensverhältnisse, guten Leumund, Berufshaftpflichtversicherung (VSH) und Sachkunde (IHK-Prüfung) nachweist (§ 34 f Absatz 2 GewO).

Das Gesetz unterscheidet drei regulierte Vermittlungs-Bereiche (neuer § 34 f GewO): Investmentfonds, Anteile an geschlossenen Fonds (KG-Fonds) und sonstige Vermögensanlagen. Letztere sind „Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, oder Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen) oder Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Namensschuldverschreibungen und Genussrechte“, informierte Rechtsanwalt Norman Wirth im Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler. „Vermittler können auch nur für einzelne Teilbereiche die Erlaubnis beantragen“, ergänzte der geschäftsführende Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung. Dem Umfang des Antrages entsprechend müssen sie dann die VSH-Deckung und den Sachkundenachweis erbringen, so Wirth weiter.

Folgende Abschlusszeugnisse sollen laut Wirth als Sachkundenachweis anerkannt werden: betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung, geprüfter Bankfachwirt, geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen, Investment-Fachwirt (IHK), Fachwirt für Finanzberatung (IHK), Bank- oder Sparkassenkaufmann, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, Investmentfondskaufmann, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherung“ oder Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung (mit zusätzlich mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Finanzanlagenberatung und -vermittlung) bzw. Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) mit zusätzlich mindestens zwei Jahren Berufserfahrung in Finanzanlagenberatung und -vermittlung.

Wie es im Fachartikel weiter heißt, müssen „alte Hasen“, die seit 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder -berater tätig waren, keine Sachkundeprüfung ablegen. Als Nachweis genügt es, die erteilte Erlaubnis und die lückenlosen Prüfungsberichte nach Makler- und Bauträgerverordnung (§ 16) vorzulegen, die viele Gewerbeämter bisher aber nicht verlangt hatten. Bei der Vermögensschaden-Haftpflicht sollen die Summen wie bei Versicherungs-Vermittlern sein: 1,13 Millionen Euro pro Schadensfall und 1,7 Millionen Euro pro Jahr. Das neue Gesetz tritt weitgehend am 1. Januar 2013 in Kraft.