Neue Regeln für Finanzanlage-Vermittler

Der Entwurf der Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) hat eine bewegte Diskussion hinter sich (siehe früherer Artikel). Inzwischen ist er mit leichten Änderungen vom Bundesrat gebilligt worden. Die Verordnung ist Folge des Ende 2011 veröffentlichten Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagen-Rechts. Sie sieht vor, dass man für die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen künftig eine Erlaubnis braucht (§ 34 f GewO).

Die Erlaubnis wird in ein öffentliches Register eingetragen; das Versicherungsvermittler-Register beim DIHK wird dazu erweitert. Die Erlaubnis erhält grundsätzlich nur, wer geordnete Vermögensverhältnisse, guten Leumund, Berufshaftpflichtversicherung (VSH) und Sachkunde (IHK-Prüfung) nachweist (§ 34 f Absatz 2 GewO).

Neu sind spezielle Informations-, Beratungs-, und Dokumentationspflichten (§§ 12 bis 19 FinVermV). Dazu gehört, zu prüfen, ob eine bestimmte Anlage für den Verbraucher angemessen ist (§ 16). Der Bundesrat hat erlaubt, auf diesen Angemessenheitstest zu verzichten (§ 16 Absatz 5 neu), wenn der Kunde Kauf- oder Verkaufsaufträge aus eigener Initiative veranlasst (Direktgeschäft).

Der Vermittler muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen, die er im Zusammenhang mit Vermittlung und Beratung zu Finanzanlagen von Dritten erhält, offen legen. Dies sollte ursprünglich als vereinfachte Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile erfolgen. Diese summarische Zusammenfassung hat der Bundesrat verworfen. Dem Kunden sind also detailliert alle finanziellen Vorteile des Vermittlers von Dritten aufzulisten.

In der Verordnung ist aufgelistet, welche Abschlusszeugnisse als Sachkundenachweis anerkannt werden. „Alte Hasen“, die seit 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder -berater tätig waren, müssen keine Sachkundeprüfung ablegen. Als Nachweis genügt es, die erteilte Erlaubnis und die lückenlosen Prüfungsberichte nach Makler- und Bauträgerverordnung (§ 16) vorzulegen. In die Liste der anerkannten Berufsabschlüsse für „alte Hasen“ hat der Bundesrat zusätzlich den „Finanzfachwirt (FH) mit abgeschlossenem weiterbildendem Zertifikatstudium an der einer Hochschule“ aufgenommen.

Bei der Vermögensschaden-Haftpflicht sollen die Summen wie bei Versicherungs-Vermittlern sein: 1,13 Millionen Euro pro Schadensfall und 1,7 Millionen Euro pro Jahr. Das neue Gesetz tritt weitgehend am 1. Januar 2013 in Kraft. Die ersten IHK-Prüfungen zur neuen Sachkunde „Finanzanlagenfachmann“ (IHK) können ab 1. November 2012 abgelegt werden.

Der weitere Zeitplan: Ab 1. Januar 2013 gelten für Berufseinsteiger alle Anforderungen der neuen Regulierung. Für Vermittler, die bis dahin bereits eine Erlaubnis (gemäß § 34 c GewO) besitzen, beginnt eine sechsmonatige „Umtauschfrist“: Wer bis zum 30. Juni 2013 die Anlageberatung/-vermittlung gemäß § 34 f GewO beantragt, muss als bisheriger 34c-Inhaber seine Zuverlässigkeit und seine geordneten Vermögensverhältnisse nicht erneut nachweisen. Die Erlaubnis zum Vermitteln von Darlehensverträgen und Grundstücken bleibt unangetastet.

Bis zum  31. Dezember 2014 können Vermittler noch der zuständigen Stelle ihre Sachkunde nachweisen. Ab 1. Januar 2015 enden alle Übergangsfristen und die Regulierung tritt voll in Kraft.