Private Pensionskassenrente beitragsfrei?

Wer Leistungen aus einer Direktversicherung erhält, die zunächst von der Firma finanziert, aber nach Jobverlust später privat weiter angespart wurde (gemischt finanziert), muss unter bestimmten Bedingungen nur auf den betrieblich angesparten Teil der Auszahlung SV-Beitrag bezahlen. So hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Herbst 2010 entschieden (Az.: 1 BvR 1660/08). Wichtigste Bedingung: Der ehemalige Arbeitnehmer übernimmt den Vertrag nach Ausscheiden aus der Firma als Versicherungsnehmer und führt bis zum 60. Lebensjahr bzw. bis zur Berufsunfähigkeit weiter.

Der GKV-Spitzenverband legte daraufhin verbindlich diesen Maßstab für die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen fest, lehnte aber die Anwendung auf Pensionskassen ab. Somit wird auf Leistungen einer privat fortgeführten Pensionskassen-Rente voller SV-Beitrag auch dann fällig, wenn der ehemalige Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer den Vertrag privat weitergeführt hatte. Begründung: Pensionskassen seien anders als Versicherer Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.

Direktversicherung gegenüber Pensionskasse bevorzugt

Daran hält der Verband auch fest, nachdem das Bundessozialgericht am 30. März 2011 beim Thema Direktversicherung die Rechtsprechung präzisiert hatte (Az.: B 12 KR 16/10). Demnach ist neben dem Versicherungsnehmer-Wechsel auch der Status wichtig: Für pflichtversicherte GKV-Mitglieder sind die Leistungen aus der Direktversicherung beitragsfrei, für freiwillig  GKV-Versicherte beitragspflichtig, aber mit dem ermäßigten Beitragssatz (nach § 240 SGB V).

Der GKV-Spitzenverband lässt dies für Pensionskassen weiter nicht gelten. Man wartet, bis eine „höchstrichterliche Rechtsprechung, gegebenenfalls durch das Bundesverfassungsgericht, Klärung bringt“. Inzwischen klagten mehrere Betriebsrentner dagegen, die für ihre Rente aus der Pensionskasse nach wie vor SV-Beitrag zahlen müssen.

Erstes Sozialgericht entscheidet für Pensionskassen-Rentner

Der erste hat vor dem Sozialgericht Aachen Recht bekommen, so das Urteil vom 5. Mai 2012 (Az.: S 13 KR 372/11 – nicht rechtskräftig). Wie der Onlinedienst Versicherungspraxis24.de weiter berichtet, ist der Streit schon beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anhängig (Az.: L 5 KR 345/12). Beobachter rechnen damit, dass der Fall es bis zum Bundessozialgericht schafft, wenn nicht sogar bis zu Bundesverfassungsgericht.

Die Aachener Sozialrichter entschieden: Vom Arbeitnehmer privat finanzierten Teile einer Pensionskassenversorgung sind nach Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft kein Versorgungsbezug. Demnach müssen GKV-Pflichtversicherte später auf diesen Teil der Rente auch keinen SV-Beitrag zahlen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes sei auch auf Pensionskassenversorgungen übertragbar, hieß es.