Provisionsteilung nicht generell erlaubt

Aber: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt sich nur im Einzelfall, jedoch noch nicht generell geschlagen. „Wir halten den konkreten Einzelfall jedoch nicht für geeignet, die Rechtmäßigkeit des Provisionsabgabeverbotes als Ganzes höchstrichterlich klären zu lassen“, teilte BaFin-Sprecherin Kathi Schulten auf Anfrage von „dvb-aktuell“ mit. Der BaFin gehe es auch um die Klärung, ob die Aufhebung des Verbotes mit dem Kartellrecht und der Berufsfreiheit der Vermittler vereinbar ist.  

Derzeit prüft die Behörde „das Verbot grundsätzlich“ auf seinen Inhalt. „Bis zum Abschluss der Prüfungen wird die BaFin zunächst keine weiteren Verfahren anstrengen“, so Schulten weiter. Folge: Vorerst wird sie bei Verstößen auch kein Bußgeld verhängen. Am Ende der Prüfung könnte allerdings eine neu formulierte Verordnung stehen, deutete die BaFin an. Ob darin das Verbot endgültig aufgehoben wird, ist völlig unklar, zumal die Bestimmungen in der PKV und den HUKR-Sparten auf anderer Rechtsgrundlage beruhen als in der Lebensversicherung.

Fakt ist: Das Provisionsabgabeverbot wackelt heftig, aber es ist noch nicht gefallen. Makler können ihre Courtage also noch nicht mit dem Kunden teilen oder mit einem Beratungshonorar verrechnen (siehe früherer Artikel). Daher wird das Abgabeverbot stets als Hindernis für Honorarberatung genannt, auch wenn die Masse der Verbraucher nicht bereit ist, für Beratung Honorar zu zahlen (siehe früherer Artikel).

Hintergrund: Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main urteilte am 24. Oktober 2011, dass das Verbot zu unbestimmt und damit unwirksam ist (Az.: 9 K 105/11). Dieses Urteil ist nun rechtskräftig geworden, nachdem die BaFin bereits am 17. Februar 2012  ihre Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht (Az.: 8 C 27.11) zurückgezogen hat. Als Sieger im Einzelfall geht damit die AVL Finanzdienstleistung Investmentfonds (Weinstadt) hervor, ein 1997 gegründeter unabhängiger Vermittler von Produkten mit Investmentansatz.

„Das umstrittene Provisionsabgabeverbot gehört endgültig der Vergangenheit an“, frohlockt der von AVL beauftragte Anwalt Dr. Andreas Sasdi von der Sozietät Baumann Sasdi Sander (Stuttgart). Für diese Aussage ist es allerdings noch zu früh. Immerhin kann AVL jetzt „neben Investmentfonds, Riester- und Rürup-Produkten, Vermögensverwaltung, VL-Sparplänen und Beteiligungen auch bei Versicherungen Abschlussvergütungen zu 100 Prozent rabattieren“, kündigte Geschäftsführer Uwe Lange an.

Der Streit mit der BaFin hatte sich entzündet, weil AVL eine fondsgebundene Lebensversicherung nach Luxemburger Machart angeboten und dafür keine Abschlussvergütung genommen hatte. Als Entlohnung war lediglich Bestandsvergütung vereinbart worden. Da AVL generell auf Beratung verzichtet, hält die Firma diesen Verzicht auf Abschlussvergütung, der vollständig als Rabatt an die Kunden weitergegen wird, für legitim.

Noch gilt in Deutschland über den besonderen Einzelfall hinaus jedoch das Provisionsabgabeverbot – als einzigem Land in der EU. Die Versicherer und auch Vermittlerverbände sehen den BaFin-Rückzug vom Bundesverwaltungsgericht mit unterschiedlichen Gefühlen. Der BVK sieht den Vermittlern ihre Kalkulationsgrundlage entzogen. Der VDVM fürchtet eine Einschränkung der ausführlichen Beratung bei Standardprodukten und somit Abwanderung von Kunden ins Internet und fordert eine eindeutige Klärung der Rechtslage. Der GDV fürchtet ein  Wettrennen der Vermittler um die billigste Beratung, was zu Lasten der Beratungsqualität ginge. Der AfW fordert die Abschaffung des Verbots, da es im Großkunden- oder Industriebereich bereits regelmäßig durchbrochen werde.