Provisionsvorschüsse nicht notwendig aktivierungspflichtig

Ein Versicherungsvertreter hatte diskontierte LV-Abschlussprovisionszahlungen als „erhaltene Anzahlungen“ passiviert. Nach den Agenturverträgen sind die Zahlungen (anteilig) rückforderbar, sofern sich die Beiträge oder Prämien ermäßigen oder im Stornofall während des Haftungszeitraums zurückzuzahlen sind. Entsprechende Rückzahlungsansprüche der Versicherer sicherte eine einbehaltene Stornoreserve in Höhe von etwa 10 % der Provision ab. Das Finanzamt betrachtete die Abschlussprovisionszahlungen als gewinnerhöhende Erlöse.

Nach erfolglos erhobenem Einspruch blieb auch die Klage des Vermittlers vor dem Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt erfolglos. Für die Frage, ob Provisionsforderungen zu aktivieren seien, komme es nicht auf das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderung sondern auf die Frage an, ob der Vertreter seine Leistung erbracht und der Versicherer sie abgenommen habe.

Daher seien die Abschlussprovisionszahlungen auch nicht als Vorschüsse für Teilleistungen anzusehen. Nach § 92 Abs. 4 HGB entstehe der Anspruch auf die Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt habe. Die Entstehung des Anspruchs könne deshalb nicht durch eine individuelle Vereinbarung datiert werden. Gegen diese Entscheidung ging der Vertreter in Revision.

Die Revision führte zur Aufhebung und Rückverweisung der Sache. Ermittle der Kaufmann seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, sei für den Schluss des betreffenden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen sei. Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB seien nur bis einschließlich zum Abschlussstichtag realisierte Gewinne zu berücksichtigen. Dieser Fall liege bei Forderungen vor, die entweder rechtlich bereits entstanden oder für deren Entstehung die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden seien, sofern der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen könne. Die Forderung müsse nicht am Bilanzstichtag fällig sein.

Entstehe der Anspruch auf Provision bereits mit Zustandekommen der Versicherung, müsse er stets und in vollem Umfang aktiviert werden. Seien die Zahlungen des Versicherers an den Vermittler vereinbarungsgemäß lediglich als Provisionsvorschüsse zu werten, fehle es an einer Gewinnrealisierung. Diese Zahlungen seien daher nach § 266 Abs. 3 Abschnitt C.3. HGB als „erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren. Wann der Provisionsanspruch entstehe, richte sich nach den Agenturverträgen. Nach der Sonderregelung des § 92 Abs. 4 HGB habe der Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt habe, aus der sich die Provision nach dem Agenturvertragsverhältnis berechne. Lägen vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Abhängigkeit der Entstehung des Provisionsanspruchs von der Prämienzahlung vor, sei die Anwendbarkeit des § 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB, nach dem der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entstehe, sobald der Dritte das Geschäft ausgeführt habe, ausgeschlossen. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf eine Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert sei, hänge von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. Bei mehreren Prämienzahlungen könne bestimmt werden, ob sich für den Vertreter nur aus der ersten Prämienzahlung oder jeder Prämienzahlung ein Provisionsanspruch ergebe. § 92 Abs. 4 HGB sei abdingbar.

Die Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass § 92 Abs. 4 HGB abdingbar und die Vertragsgestaltung maßgeblich ist. Das FG muss nun ermitteln, inwieweit gewinnerhöhende Provisionszahlungen oder erhaltene Anzahlungen vorlagen. Bilanzierende Vermittler sollten ihre Verträge eingehend darauf prüfen, ob sie die Zahlungen wirklich aktivieren müssen. Entsteht die Abschlussprovision oder -courtage nämlich erst nach Eingang jeder einzelnen oder sogar erst der 60. Monatsprämie, sind erstjährige Provisionen und Courtagen künftig mit der Folge als erhaltene Anzahlung zu passivieren, dass sie sich nicht mehr sofort voll umfänglich gewinnerhöhend auswirken.

Rechtsanwalt Jürgen Evers

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