Scharfe Haftung im Verein

Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, haftet er selbst bei unentgeltlicher Tätigkeit. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Härte mit Beschluss vom 15. November 2011 bestätigt (Az.: II ZR 304/09). Demnach muss ein Schlosser, der als Vereins-Mitglied bei verbotenen Schweißarbeiten am Vereinsheim (Heißbitumenarbeiten am Holzdach mit offener Flamme) einen Brand verursacht hatte, 573.000 Euro Regress an den Gebäudeversicherer zahlen.

Der objektive Pflichtenverstoß ist nicht durch bestehende Vereins-Versicherungen aufzufangen. Regressverzicht greift nur bei einfacher Fahrlässigkeit, betonte Prof. Gerhard Geckle, Fachanwalt für Steuerrecht von der Kanzlei Dr. Stilz & Partner GbR (Freiburg) in Haufe.de. Bis Herbst 2012 soll eine Gesetzesänderung abschließend beraten werden: Zum Schutz von Vereinsmitgliedern wird ein Haftungsprivileg eingeführt (§ 31b BGB – neu). Das gibt es bereits für Vereins-Vorstände, die seit 2009 meist von Regress verschont bleiben (§ 31a BGB).

Der Streit, ob ein Schaden durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, dürfte weiter die Gerichte beschäftigen: Rund 23 Millionen Deutsche engagieren sich ehrenamtlich, häufig in einem der 600.000 Vereine. Vereinsmitglieder, die bei ihrer freiwilligen Tätigkeit Dritten einen Schaden zufügen, stehen in der Regel unter dem Schutz der Privat-Haftpflichtversicherung – sofern vorhanden. Nicht so bei offiziellen Vertretern des Vereins oder bei Mitgliedern in verantwortlicher Position wie Kassenwart: Sie benötigen eine Vereins-Haftpflichtversicherung.

Dieser Schutzschirm reicht für die rund eine Million Vereinsvorstände nicht aus. „Der Vorstand haftet für grob fahrlässig herbeigeführte Vermögensschäden persönlich“, weiß Dieter Schimmer, Haftpflichtexperte im Bereich Firmenkundengeschäft der Allianz. Wer also beim Ehrenamt die Sorgfalt in besonderem Maße außer acht lässt, kann dem Verein oder Dritten gegenüber mit seinem Privatvermögen einstehen müssen, so der Experte.

Beispiel: Der Finanzvorstand einer Elterninitiative, der den Eingang der Beiträge nicht konsequent kontrolliert und notfalls anmahnt, kann durchaus ersatzpflichtig sein, wenn sich in der Vereinskasse deshalb plötzlich ein Loch auftut. „Ihm hilft nur eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung“, erklärt Schimmer.

Die Allianz hat nach eigener Aussage die Deckung für Vereine und Stiftungen trotz geänderter Haftungssituation 2009 in vollem Umfang erhalten. So besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Frage, welche Art von Fahrlässigkeit vorliegt. Im Beispiel des Finanzvorstandes einer Elterninitiative mit einem jährlichen Haushalt von bis zu 20.000 Euro würde die Police bei der Allianz mit einer Deckungssumme von 100.000 Euro 250 Euro Jahresbeitrag netto kosten.

Bei Amateur-Sportvereinen gilt: Über den jeweiligen Landessportbund besitzt jeder Verein eine Sportversicherung, die für jeden Sportler im Mitgliedsbeitrag enthalten ist. Die Sportversicherung schließt eine Vereins-Haftpflichtversicherung ein, die Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Aufsichtspflicht von Vereinsmitgliedern abdeckt. Sie tritt vor allem für Risiken des Vereins und der ehramtlich Tätigen wie Trainer, Übungsleiter und Platzwart ein – sowie für Schadensfälle der Sportler im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit. Für den Vorstand  ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtpolice sinnvoll.