Unisex fordert PKV-Branche heraus

Ab 21. Dezember 2012 darf es für Frauen und Männer bei Neuverträgen keine Beitragsunterschiede mehr geben, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C-236/09). Doch in der Praxis stellen sich viele Auslegungsfragen. Beispiel PKV: Um Fehlanreize und Bestandswechsel zu vermeiden, scheint die Umsetzung des EuGH-Urteils auch für den Bestand sinnvoll zu sein (siehe früherer Artikel).

Gegen die Einbeziehung des Bestandes ist die Continentale, die die Ansprüche der Altkunden nicht antasten will. Die Debeka dagegen will wie etwa 90 Prozent der PKV-Anbieter auch den Bestand auf Unisex umstellen, damit eine einheitliche Kalkulationsbasis für das gesamte Versicherungskollektiv besteht (siehe früherer Artikel).

Wenn die künftigen Neuzugangsbeiträge für junge Frauen niedriger als für gleichaltrige Frauen im Bestand ausfallen, wäre dies gesetzwidrig (nach § 12 Absatz 4 Satz 2 VAG). Folge: Das Gesetz müsste geändert werden. Zudem kann jeder Bestandskunde verlangen, seinen bisherigen Tarif ebenfalls in einen gleichartigen Unisex-Tarif umzustellen (nach § 204 VVG). Folge: Der Unisex-Tarif wäre schnell unterkalkuliert und der Beitrag müsste steigen.

Um dies zu vermeiden, schlägt Debeka-Vorstand Roland Weber eine beitragserhöhende Umstellung auf Unisextarife im Bestand mit einem beitragsdämpfenden Umlage-Element vor. „Mit einem Zuschlag von 1,0 Prozent bei allen Unisex-Profiteuren könnte die Debeka die Erhöhungen bei jungen Männern unter 5,0 Prozent und bei älteren Frauen auf null halten“, so Weber. Der Gesetzgeber hält sich aber seit Monaten bedeckt.

Die mathematischen Abteilungen der Versicherer müssen dennoch auf Hochtouren arbeiten. Eigentlich sollte das Unisex-Urteil ihnen die Arbeit erleichtern, denn der Geschlechtsunterschied fällt weg. Doch eine neue „Unbekannte“ kommt in die Kalkulation: Der Geschlechtermix und seine Entwicklung müssen über die Vertragslaufzeit vorhergesagt werden. Höhere Sicherheitszuschläge als bisher sind da unvermeidlich.

Grund: Der Einheitsbeitrag wird sich nicht in der Mitte der bisherigen Beiträge einpendeln, da sich das Mischungsverhältnis zwischen Männern und Frauen im Bestand ändern wird, sagt Weber voraus. Wenn Frauen in der PKV weniger, Männer aber mehr bezahlen, müssen die Gesellschaften gemäß der vorsichtigen Kalkulation mit einem höheren Frauenanteil rechnen. „Es dürfte 15 Jahre dauern, bis sich das Mischverhältnis wieder einpendelt“, erwartet Weber.

Im Entwurf der 10. VAG-Novelle, die am 31. Oktober 2012 in Kraft treten soll, wird die versicherungsaufsichtsrechtliche Veröffentlichungspflicht bei geschlechtsspezifischen Tarifen (§ 10a Absatz 2 VAG) gestrichen. Zudem wird auch die bisher erlaubte Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer geschlechtlichen Benachteiligung bei Privatversicherungen (§ 20 Absatz 2 Satz 1 AGG) gestrichen. Das bringt Rechtssicherheit. Schaden- und Lebensversicherer könnten ihre Tarife neu berechnen.

Nicht aber die PKV: Ihre Kunden dürfen in günstigere Tarife der eigenen Gesellschaft wechseln. Ob dieses Wechselrecht auch in einen Unisex-Tarif gilt, lässt das Bundesjustizministerium noch offen. Ein Drittel der Kunden, die es könnten, wechseln tatsächlich, lautet eine Faustformel der Vergangenheit. Der neue Beitrag müsste also höher sein als der Durchschnitt von altem Männer- und Frauentarif. Solange das Wechselrecht noch unklar ist, bleiben aber weiter Fragezeichen für die Kalkulation.