Versicherungspflicht für Makler?

Ist ein Vermittler weitgehend nur für eine Servicegesellschaft tätig, so besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt zumindest dann, solange er keine Angestellten beschäftigt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 1. Februar 2011 (Az.: L 11 R 2461/10 – rechtskräftig).

Die Fall-Konstellation entspricht nicht der reinen Lehre, kommt aber im wahren Leben häufig vor: Ein ehemaliger Bausparkassen-Vertreter machte sich selbstständig als „freier Versicherungsmakler in Zusammenarbeit mit einer GmbH“, die sich selbst als marktführender Makler im Privatkundengeschäft sah. Laut Vertriebsvereinbarung war er als Handelsvertreter ausschließlich für diese GmbH tätig, erhielt gratis eine VSH-Police, wurde von Verwaltungstätigkeiten entlastet, erhielt ein kostenpflichtiges Service- und Software-Paket und als Vergütung eine Courtage.

Daher wollte er auch keinen Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenkasse leisten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) sah das anders, weil der Vermittler fast nur für eine einzige Vertriebs-GmbH tätig war und auch keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigte. So landete der Fall vor Gericht. Argumentation des „Maklers“: Er akquiriere Neukunden ohne Zuarbeit der GmbH, die ihm auch keine Weisungen erteilt, sondern nur den Vorteil biete, auf Produkte von 250 Anbietern zugreifen und die Anträge über die GmbH einreichen zu können.

Die GmbH selbst bietet keine eigenen Versicherungen oder sonstigen Finanzprodukte an. Von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit könne daher keine Rede sein, so der „Makler“. Die Vertriebsgesellschaft sei vielmehr bloßer Kooperationspartner und die Courtage-Zahlungen ein durchlaufender Posten. Die GmbH sei somit wie ein Buchhaltungsbüro. Das sah das LSG anders und stufte den Vermittler als versicherungspflichtig ein. Begründung: Er ist weit überwiegend ausschließlich für die Vertriebs-GmbH tätig und bezieht dort als Selbstständiger mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen. Und er beschäftigt selbst auch keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (nach § 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI).

Spannend ist der zweite Teil der Urteils-Begründung: Die im Vermittlerrecht notwendige Unterscheidung zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern ist für die Beurteilung der Rentenversicherungs-Pflicht eines Selbstständigen unwichtig, da beide nicht Partei des vermittelten Vertrages werden. Sowohl der Kunde als auch der Versicherer sind keine Auftraggeber.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung, dass Makler unbedingt mehr als einen Auftraggeber haben und im Zweifel auch einen Angestellten beschäftigen sollten, der mehr als 400 Euro im Monat verdient, um nicht Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenkasse zu werden. Ist der Vermittler nur für eine Vertriebsgesellschaft oder einen Pool tätig ist und steht dies auch noch so in der Vertriebs-Vereinbarung, dann droht die Pflichtmitgliedschaft. Die lässt sich nämlich nicht nur deswegen abwenden, weil der Vermittler Anspruch auf eine Courtage hat. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht kommt vielmehr darauf an, mit wem ein Maklervertrag zustande gekommen ist und wer über die Kundenbindung verfügt.

Im Streitfall hat der „Makler” im Auftrag eines Vertriebes gehandelt und ist auch in dessen Namen aufgetreten. Wenn er dagegen eine eigene Maklervollmacht vom Kunden gehabt hätte, hätte er keinen Stress mit der DRV-Bund gehabt. In dieser Gefahr stecken aber viele Vermittler von Strukturvertrieben und „Pseudopools“.