Wann Zusatzrente gepfändet werden darf

Neue Nahrung erhielt das Verlustrisiko „Unkündbar, aber pfändbar“ durch einen Rechtsstreit, der bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ging. Eine Frau hatte 1997 eine Privatrente abgeschlossen. Im Mai 2006 vereinbarte sie mit dem Versicherer den Ausschluss der Verwertbarkeit. Im Juni eröffnete das Amtsgericht das vereinfachte Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Im September 2006 forderte ihr Insolvenztreuhänder vom Versicherer, den Rückkaufswert in Höhe von rund 5.711 Euro zur Insolvenzmasse zu zahlen. Die Gesellschaft weigerte sich und berief sich dabei auf den Verwertungsausschluss.

Beim Landgericht Wiesbaden und dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main blitzte der Treuhänder ab. Doch der BGH verurteilte den Versicherer mit Urteil vom 1. Dezember 2011 zur Zahlung (Az.: IX ZR 79/11). Begründung: Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen. Der Verwertungsausschluss aus dem Versicherungs­Vertragsgesetz (VVG) bleibt wirkungslos, weil das Vorsorgevermögen nach den Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) trotzdem pfändbar ist.

Wirksam sei der Pfändungsschutz nur bei zertifizierten Riester- und Rürup-Verträgen, so der BGH. Renten­Policen ohne Zertifikat können nur pfändungs- und insolvenzfest sein, wenn der Vorsorgesparer bei Renteneintritt keine Auszahlung des Vorsorgekapitals auf einen Schlag verlangen kann. Hintergrund: Mit Einführung der Riester-Rente kam zusätzlich auch eine Klausel ins VVG: Bis zu einer bestimmten Höhe können Vorsorgesparer für jeden Vorsorgevertrag mit dem Anbieter einen so genannten „Ausschluss der Verwertbarkeit“ vereinbaren. Der Vertrag ist dann bis zum vereinbarten Auszahlungsbeginn unkündbar.

Das Vermögen sollte eigentlich auch unpfändbar und insolvenzsicher sein. Das wurde jedoch erst 2007 gesetzlich fixiert, also lange nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im verhandelten Streitfall: Das „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" (BGBl. 2007 I, S. 368 - 369) gewährt Schutz gegen Pfändungen, die ab 31. März 2007 erfolgt sind bzw. noch erfolgen. Nach einer Ergänzung des VVG (§ 167) muss der Versicherer auf Anforderung des Kunden den Vertrag so umwandeln, dass er den Anforderungen der ZPO für Pfändungsschutz genügt (§ 851c Absatz 1 ZPO). Folge: Bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz bleibt das gesamte Guthaben pfändungssicher. Voraussetzung: Es ist ausschließlich Rentenzahlung vereinbart. Dazu muss das Kapital­-Wahlrecht unwiderruflich ausgeschlossen werden.

Die Stiftung Warentest macht darauf aufmerksam, dass ohne Umwandlung alter Lebensversicherungs-Verträge nur zertifizierte Riester- und Basisrenten vor Pfändung geschützt sind. Ganz richtig ist dies allerdings nicht. Hier irrt auch der BGH, zumindest in Bezug auf Selbstständige. „Der Pfändungsschutz ist vor allem bei Selbstständigen sehr begrenzt“, warnt Aktuar Peter Schramm (Diethardt). Unternehmer, denen die Basisrente häufig angedient wird, haben bei hohen Schulden in der Auszahlungsphase ein Problem: „Das Geld ist – zusammengerechnet mit anderen betrieblichen, privaten und gesetzlichen Renten – nur im Rahmen des pfändungsfreien Existenzminimums bei Insolvenz und Pfändung geschützt – eben wie Arbeitseinkommen“, bestätigt Schramm.

Übrigens: Basisrenten sind in der Ansparphase auch nur in bestimmten Grenzen pfändungssicher und auch nur dann, wenn sie gleichzeitig die Anforderungen der ZPO erfüllen, was aber oft nicht der Fall ist. Riester-Policen sind ist hinsichtlich Überzahlungen (nicht geförderter Teil) in der Ansparphase gar nicht pfändungsgeschützt.