Was Mann für den Vatertag wissen sollte

Bier-Bikes, die sich im regulären Straßenverkehr bewegen, müssen die für Autos gültigen Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten. Der Lenker muss also nüchtern bleiben. Wer hingegen mit dem Bollerwagen unterwegs ist, zählt als Fußgänger. Generell gilt: „Der Straßenverkehr darf nicht gestört werden“, weiß Roland-Partneranwalt Albrecht Mauer von der Aachener Kanzlei Rewisto Rechtsanwälte.

Die Promille-Grenze für Autofahrer liegt bei 0,5. Wer mehr intus hat, macht sich strafbar, bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bereits ab 0,3 Promille. Hier drohen nicht nur hohe Geldstrafen und Verlust des Führerscheins, sondern auch Mithaftung bzw. Regress in der Kfz-Versicherung.

Fahrradfahrer gelten laut Rechtsprechung bei 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. „Bei der gemeinsamen Radtour ist insbesondere dann Vorsicht geboten, wenn sie an einem Treffpunkt startet und endet, der nur mit dem Auto erreichbar ist“, erklärt Mauer.

Grillen im Freien ist grundsätzlich da erlaubt, wo es nicht explizit durch Schilder oder Hinweistafeln verboten ist und keine Brandgefahr droht. Allerdings läuft man auf Wiesen oder im Wald Gefahr, sich auf fremdem Eigentum zu bewegen und dies durch Feuer womöglich zu beschädigen – gerade bei trockenen Grünflächen besteht erhöhte Brandgefahr. Und bei Vorsatz sträuben sich Haftpflichtversicherer, Schäden zu bezahlen. „Am besten nur an ausgewiesenen Orten wie Grillhütten oder -plätzen grillen“, rät Mauer.

Abfall im Grünen wegzuwerfen ist strengstens verboten. „Nur weil keine Mülleimer zur Verfügung stehen, kann ich meinen Abfall nicht einfach überall hinterlassen“, erläutert Rechtsanwalt Mauer. Auch „Wildpinkeln“ gilt als Verunreinigung und ist verboten. Wer erwischt wird, muss unter Umständen Bußgeld zahlen.

Erhöhter Alkoholgenuss kann schnell zu kleineren Unfällen und so mancher unüberlegten Aktion führen. Auch diesbezüglich ist Umsicht geboten, damit das „Bier zu viel“ nicht teuer wird: wer einen unnötigen Polizei- oder Feuerwehreinsatz verursacht, muss anschließend die Kosten tragen. Wenn allerdings die medizinische Versorgung notwendig ist, etwa wegen eines Unfalls, übernimmt die Krankenversicherung in der Regel die Kosten für Transport und Versorgung des Opfers.