Wenn Demenz-Kranke Schäden verursachen

Da bei fortgeschrittener Demenz eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegt, die freie Willensbestimmung ausschließt, haftet der Kranke nicht, erklärt die Arag Allgemeine Versicherung. Grund: Ein Erwachsener muss grundsätzlich nur dann für einen Schaden haften, wenn er ihn selbst schuldhaft verursacht hat.

Das gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für die strafrechtliche Beurteilung: Klaut ein Demenzkranker also in einem Geschäft, hat in der Regel der Inhaber das Nachsehen. Denn wer das Unrecht seiner Tat nicht einsehen kann, um nach dieser Einsicht zu handeln, ist strafrechtlich nicht schuldfähig. Käme es zur Anzeige wegen Diebstahls, würde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt, schreibt auch die Deutsche Alzheimer Gesellschaft in ihrem „Ratgeber in rechtlichen und finanziellen Fragen“.

Jeder Erwachsene haftet nur dann, wenn er schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, handelt. Verursacht ein Demenzkranker durch unvorhersehbare Aktionen zum Beispiel einen Verkehrsunfall, haftet nicht automatisch der Ehepartner. Die Tatsache, dass zwei Personen verheiratet sind, führt nicht zwangsläufig zu einer gemeinsamen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit, stellt Arag klar.

War für den Partner oder eine Begleitperson, die die Aufsicht über den Kranken hatte, jedoch voraussehbar, dass der Demenzkranke in einem verwirrten Moment plötzlich auf die Straße läuft, muss er versuchen, dies zu verhindern. Hat er das getan, kann man ihm nichts anhaben. Hat er es jedoch versäumt, wird geprüft, ob der Aufsichtspflicht genüge getan wurde. Ist dies der Fall, hat die Aufsichtsperson den sogenannten Entlastungsbeweis geführt und haftet nicht.

Klar ist: Mit Demenz steigt eindeutig das Schadensrisiko. Zur Abwendung von finanziellen Belastungen, die verursachte Schäden nach sich ziehen können, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Bei Neuabschluss einer Police muss eine bekannte Demenzerkrankung angegeben werden; sonst liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. War bereits vor der Erkrankung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, sollte der Versicherer nachträglich über den Verlauf der Krankheit informiert werden. Sonst könnte der Schutz verweigert werden, meint die Arag Allgemeine.

Angehörige sind also nur dann schadenersatzpflichtig, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Folge: Die Privat-Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden zwar nicht, wehrt aber den unberechtigten Anspruch des Geschädigten ab. „Wir als Versicherer würden in die rechtliche Auseinandersetzung mit demjenigen gehen, der die Ansprüche geltend macht“, erläutert Dr. Jörg Hipp, Hausrat- und Privathaftpflicht-Experte der Allianz.

Aus diesem Grund ist eine Privat-Haftpflichtversicherung für Demenzkranke genauso wichtig wie für jeden anderen auch. Die Allianz macht nach eigener Aussage beim Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung keine Unterschiede zwischen gesunden, kranken oder behinderten Menschen. „Bei uns kann jeder eine Privat-Haftpflichtversicherung abschließen“, so Hipp. Wer bereits Allianz-Kunde sei und an Alzheimer erkrankt, muss die Krankheit nachträglich nicht melden. Dies gelte für die Privat-Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall- sowie Kfz-Versicherung.

Tipps, wie man Demenz vorbeugen oder verlangsamen kann, finden Berater für ihre Kunden auch im Internet