Widerrufsjoker auch bei Lebensversicherung

Anscheinend gibt es eine Entscheidung vor dem BGH, welches Lebensversicherungskunden mit Abschluss zwischen 1994 und 2007 ermöglicht, die Police zu widerrufen (Az.: IV ZR 76/11). Damit gäbe es nicht nur bei Darlehen einen Widerrufsjoker, sondern auch bei Lebensversicherungen.

Mit dem Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt und der Versicherungsnehmer erhält alle eingezahlten Beiträge zurückerstattet. Meist dürfte hier mehr zurückgezahlt werden als bei einer ordentlichen Kündigung, so der Anwalt Jan-Henning Ahrens von der Bremer Kanzlei KWAG. Hierbei handelt es sich um Verträge die zwischen Juli 1994 und Ende Dezember 2007, wobei nicht alle Unterlagen bei Vertragsschluss ausgehändigt wurden, sondern erst beim Versenden des Versicherungsscheins. Damit seien nicht alle Voraussetzungen für eine korrekte Widerrufsbelehrung erfüllt. Auch nach Jahren könne der Vertrag noch widerrufen werden. Bei dem bekannten Darlehensjoker hatte der Gesetzgeber noch eine zeitliche Begrenzung des Widerspruchs festgelegt, so der Anwalt.

Nach ersten Erhebungen der Verbraucherzentrale Hamburg sind rund 60 Prozent aller in diesem Zeitraum abgeschlossener Verträge von den gerügten Widerrufsbelehrungen betroffen. Das entspräche mehr als 100 Millionen Versicherungsverträge, wie eine große deutsche Versicherung ermittelte. Damit könnten rund 400 Milliarden Euro Prämien zurückgefordert werden.

Auch wer seine Verträge schon vor Vertragsende gekündigt habe, hat noch das Widerspruchsrecht, sofern die Voraussetzungen des BGH erfüllt sind. Denn meist werden Lebensversicherungen schon nach wenigen Jahren gekündigt. Meist ist der Grund ein unvorhergesehener Liquiditätsbedarf, der den Versicherungsnehmer einige Einbußen kostet. Mit dem Urteil haben viele noch die Möglichkeit die Verträge abzuwickeln und deutlich besser gestellt zu werden.

Beim Widerruf der Verträge gilt jedoch auch, dass Versicherungsunternehmen bestimmte Risiko- und Prämienanteile gegenrechnen können. Deshalb sei eine anwaltliche Beratung sinnvoll, ob überhaupt eine Rückabwicklung möglich ist.