Zur Schadenhilfe des Maklers bei Unfall

Bei der Schadenhilfe zur privaten Unfallversicherung müssen zahlreiche Fristen beachtet werden. Für deren Einhaltung machen Gerichte den betreuenden Versicherungsmakler verantwortlich. „Der Makler muss seine Mandanten auf diese Fristen hinweisen und an deren Einhaltung rechtzeitig erinnern“, mahnte Wilfried E. Simon, Vorstand der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM), kürzlich auf dem Maklerforum in Fulda.

Bei Invalidität müssten Ansprüche innerhalb von 12 Monaten eingetreten sein und dem Versicherer innerhalb von weiteren drei Monaten unter Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen werden. Meist endet diese Ausschlussfrist also 15 Monate nach dem Unfall. Wer sich später meldet, geht leer aus. Allerdings könnten abweichende Bedingungen der Versicherer in den AUB diese Fristen verlängern, merkt Simon an. „Dem Kunden ist zu empfehlen, einen Arzt hinzuziehen“, so der Experte.

Harte Frist schon 15 Monate nach dem Unfall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Juni 2012 diese Aussagen bekräftigt und seine eigene Rechtsprechung ausgebaut. Demnach ist die Fristenregelung in den AUB 2002, nach der die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht sein muss, nicht intransparent (Az.: IV ZR 39/11).

Der BGH hatte bereits früher in diesem Sinne für die Regelungen in den AUB 94 und  AUB 88 so entschieden. Ungeklärt war allerdings, ob dies auch für eine Regelung wie in den hier vorliegenden AUB 2002 zutrifft, die den verbreiteten AUB 99, AUB 2000 und AUB 2008 entsprechen. Der BGH störte sich auch nicht daran, dass die entsprechende Klausel in den AUB getrennt von den Obliegenheiten für den Kunden aufgeführt war.

Mehr als drei Jahre nach dem Unfall hilft nur noch Kulanz

Im Streitfall waren einem jungen Motorradfahrer 60 Prozent Invalidität nach einem Unfall für sein Bein zuerkannt und ausgezahlt worden. Später machte er jedoch 80 Prozent geltend sowie zusätzlich 15 Prozent wegen psychischer Beeinträchtigung – vergeblich. Die zusätzlichen Forderungen waren erstmals mehr drei Jahre nach dem Unfall geltend gemacht worden und damit verspätet. Ausnahme: Der Versicherer hätte sich kulant gezeigt.

Üblicherweise steht in den AUB auch ein Hinweis, dass sowohl der Versicherer als auch der Kunde das Recht haben, die Invalidität innerhalb der ersten zwei Jahre nach Abschluss der ärztlichen Behandlung (längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalls) erneut ärztlich bemessen zu lassen. In anderen AUB wird das Recht eingeräumt, die Invalidität innerhalb der ersten drei Jahre nach Eintritt des Unfalls erneut ärztlich bemessen zu lassen, so Simon.

Fristen für Übergangsleistung und bei Tod

In seinem Vortrag ging er auch auf andere Fristen als bei Invalidität ein. So liegen Voraussetzungen für die Übergangsleistung – falls versichert – vor, wenn sechs Monate nach dem Unfall noch ununterbrochen eine Minderung der Leistungsfähigkeit von mehr als 50 Prozent besteht. „Sie muss beim Versicherer innerhalb eines Monats unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht werden“, mahnt Simon. Je nach Versicherer ergebe sich auch schon nach drei Monaten ein hälftiger Anspruch  

Bei Unfalltod gilt: Der Eintritt des Todes ist dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch dann nochmals, wenn der Unfall bereits gemeldet worden war. Dem Versicherer wird damit das Recht verschafft, eine Obduktion vornehmen zu lassen. Übrigens: Anspruch auf die Todesfallleistung liegt Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall vor.