Zweitmarktgeschäft mit Vermögensanlagen nur mit KWG-Erlaubnis

Ab 31.12.2016 wird es für Vermittler und Zweitmarktplattformen nur noch mit KWG-Erlaubnis möglich sein, Zweitmarktgeschäfte mit Vermögensanlagen zu beraten oder vermitteln.

Zwar gab es am 25.02.2013 noch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, welches entschied, dass Zweitmarktgeschäfte mit Vermögensanlagen auch ohne KWG-Erlaubnis möglich seien. Darauf hat nun der Gesetzgeber reagiert und ab dem 31.12.2016 die Beratung und Vermittlung zu solchen „gebrauchten“ Vermögensanlagen nur dann nicht als erlaubnispflichtig erklärt, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden. Auch die BaFin weist in einer aktuellen Veröffentlichung auf die „Trockenlegung“ hin.

Diese Gesetzesänderung trifft Vermittler von Kapitalanlagen möglicherweise hart, da diese bisher erlaubnisfrei war, bzw. nicht dem KWG (Kreditwesengesetz) unterworfen. Zwar wird das Zweitmarktgeschäft nicht generell dem Kreditwesengesetz unterworfen, es wurde jedoch geregelt, dass Finanzanlagenvermittler nach §34f GewO solche Zweitmarktgeschäfte im Rahmen der Bereichsausnahme gar nicht machen dürfen. Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft findet das einen wenig nachvollziehbaren Eingriff des Gesetzgeber, da Finanzanlagenvermittler grundsätzlich Vermögensanlagen beraten und vermitteln dürfen.

Ebenso gibt es keine Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften. So hat es der Gesetzgeber im Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz festgeschrieben. Ohne Erlaubnis nach §32 KWG können Vermittler und Zweitmarktplattformen, die in diesem Segment tätig sind, daher ihr Geschäft zum Stichtag einstellen, so der Anwalt Korn.

Zeitlich dürfte es für die Vermittler und Zweitmarktplattformen unwahrscheinlich sein, die Erlaubnis zu beantragen. Das Gesetz wurde am 01.07.2016 veröffentlicht – innerhalb eines halben Jahres müsste die Erlaubnis deshalb vorliegen. Der Rechtsanwalt rät Vermittlern daher, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um zu prüfen, ob ihr Geschäftsmodell betroffen ist und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.