bAV-Berater künftig ohne Zugang zu Arbeitnehmer-Daten?

Täglich verarbeiten bAV-Berater sensible Daten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Geschützte personenbezogene Daten sind Pesonenstammdaten wie Name, Beruf und Einkommen, Vertragsstammdaten wie Beitrag, Wertungssumme und Bankverbindung sowie Bewegungsdaten wie Beitragszahlungen und deren Höhe. In der In der bAV betrifft der gesetzliche Datenschutz insbesondere Daten des Arbeitgebers sowie Daten der Arbeitnehmer, über die aufgrund des Arbeitsvertrages nur der Arbeitgeber verfügen kann.

„Erlaubt ist Datenverwendung, „soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen des bAV-Beraters erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Datenverwendung überwiegt“, sagte Rechtsanwalt Jürgen Evers von der Kanzlei Blanke, Meier, Evers (Bremen) kürzlich auf einer Fachtagung in Neuss.

Einwilligungserklärung einholen

Datenverwendung ist zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, stellte Evers klar. Aber: Jede Datenverwendung bedarf der Ermächtigungsnorm oder Einwilligung des Betroffenen. Sein Rat an bAV-Berater: beide Seiten über die Datenweitergabe informieren und in jedem Fall eine Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung und -weitergabe einholen (Auftragsdatenvereinbarung). Ergänzt mit dem Hinweis, dass der Berater seine Arbeit „nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen kann“.

„Datenschutzklausel und Einwilligung gehören nicht in den Maklervertrag, sondern in ein Merkblatts zur Datenverwendung“, erklärt Evers. Da die Ausrichtung die Tätigkeit des bAV-Beraters anders als die des Versicherers ausgerichtet ist, sollte er eine eigene Datenschutzklausel verwenden, so Evers in seinem Vortrag. Wichtig: Im Streitfall prüfen Gerichte, ob eine Lesart der Klausel den Betroffenen unangemessen benachteiligt. Dann wäre die Einwilligungserklärung unangemessen und damit unwirksam.

Was bei Stornogefahr gilt

Speziell bei Stornogefahr muss der Datenfluss gewährleistet sein. So gilt: bAV-Berater, die mit Untervermittlern kooperieren, können Vergütung von diesen im Stornofall nur zurückfordern, wenn sie entweder dazu Gelegenheit gegeben haben, Storno abzuwenden oder wenn sie selbst geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr ergriffen haben. „Die Übermittlung der personenbezogenen Daten zum Zweck der Stornogefahrmitteilung dient dem Geschäft und ist daher auch ohne Einwilligung zulässig“, sagt Evers.

Bei Übertragung von Kundenbeständen auf einen neuen Berater gilt: Arbeitgeber und betroffene  Arbeitnehmer müssen einwilligen, wenn auch deren Daten weitergegeben werden sollen. „Das ist so aufwendig, dass die Bestandsübertragung in Form eines Asset Deals faktisch unmöglich ist“, erklärt Evers. Es empfiehlt sich ein Share Deal, also die Übertragung von Geschäftsanteilen, nachdem die Altfirma zuvor in eine GmbH umgewandelt wurde. Dann sind neue Einwilligungserklärungen der Kunden nicht nötig.

Unsichere Zukunft

Ob die bAV-Vermittlung durch Makler auch in den nächsten Jahren noch so möglich sein wird wie bisher, ist fraglich. Sowohl auf Bundes-, als auch auf EU-Ebene soll der Beschäftigtendatenschutz teilweise drastisch verschärft werden, warnt Evers vor. Dies wirkte sich auch auf die Verarbeitung und Übermittlung von bAV-relevanten Daten der Arbeitnehmer aus. Tenor: Die Nutzung ist nur noch zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Die bisherige Möglichkeit zur Einwilligung in die Datenverarbeitung soll für Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen werden.