§ 3 VVG

20.03.2004 15:02:46

Sehr geehrte Damen und Herren,

an dieser Stelle war ich ja schon einmal auf die Thematik, die anderen Orts lebhaft diskutiert wird, eingegangen. Ich habe mich heute etwas vertiefend damit beschäftigt und könnte mir vorstellen das die folgenden Zeilen für die Nutzer von Blockpolicen, Gruppen- und Rahmenverträgen und insbesondere von Deckungskonzepten durchaus von Interesse sein könnten.

Als Makler habe ich unter dem Aspekt des Sachwalters u.a. zu überprüfen, daß formal richtige Policen von berechtigten Policenerstellern an den Kunden gehen (nebst ABV, BVB, etc. pp.).

Was besagt also § 3 VVG?
http://dejure.org/gesetze/VVG/3.html

Der § 3 VVG dürfte u.a. mit Blick auf die §§ 5, 5a und 8 VVG nicht dispositiv sein.

Zum Versicherungsschein sagt § 3 Abs. 1:
"(1) Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein) dem Versicherungsnehmer auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt."

Der Versicherungschein ist also eine Urkunde (mit Beweiskraft), die den endgültigen Abschluß des Versicherungvertrages beurkundet. Dazu gehört neben den wesentlichen Vertragsbestandteilen die (nachgebildete) Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten und (nicht wörtlich angegeben aber logisch) die wesentlichen Daten des Ausstellers (zumindest also Firma und Postadresse).
Aufgrund der Beweiskraft der Urkunde und der unabdingbaren Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer solchen Urkunde sollte klar sein, daß Versicherungsschein i.S.d. § 3 VVG nur eine Urkunde sein kann, die den Vetrag definitiv attestiert. Das Gesetz verwendet hierfür das Wort Versicherungsschein, in der Praxis werden auch Worte wie Versicherungspolice oder nur Police verwendet.

Die Besonderheit der Blockpolice ist, daß das Blanko mit Konkretisierung (Eintragung von VN und Risiko) einen Versicherungsvertrag begründet. Die Blockpolice wird klassischer Weise durch den Versicherungsvertreter ausgehändigt und ist dann tatsächlich Versicherungsschein i.S.d. § 3 VVG.

Enthält eine solche Blockpolice dagegen im "Kleingedruckten" den Hinweis erst mit Zugang beim Versicherer wirksam zu werden, so hat Sie in Ermangelung des Zugangsnachweises keine Beweiskraft für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages und kann damit keine Urkunde (Versicherungsschein) i.S.d. § 3 VVG sein. Sie kann bestenfalls mit Bestätigung des Versicherers über den Zugang zu einer zusammengesetzen Urkunde werden und so die erforderliche Beweiskraft erlangen.
Eine solche Blockpolice ist also von der Funktion her letztendlich nichts anderes als ein falsch bezeichneter Deckungsauftrag. Hier sollte die Haftung des Versicherers für die Falschbezeichnung sehr weit gehen.
Was den Makler aber nicht aus der Haftung für die Verwendung und Ausstellung solcher "Scheinpolicen" nimmt.

An dieser Stelle möchte ich auf Gruppenverträge und die dort erteilten Versicherungsbestätigungen eingehen. Bei Gruppenverträgen ist der der einzelne Versicherte regelmäßig nicht Versicherungsnehmer. Dies ist meist ein Arbeitgeber, Verein oder Verband.
Alleine der VN erhält den Versicherungsschein und die Nachträge für Risikoänderungen. Der Teilnehmer am Gruppenvertrag erhält lediglich die sogenannte Versicherungsbestätigung über seine Aufnahme in den Vertrag.
Der Makler sollte dem dem Gruppenvertrag beitreten wollenden Kunden in jedem Fall ausführlich über die fehlende Eigenschaft VN und die sich daraus ergebende Schlechterstellung bei der Ausübung von vertraglichen Rechten und Plichten hinweisen. Diese stehen bekanntlich regelmäßig nur dem VN zu. Kündigungen, Prämienerhöhungen, Schadenregulierungen etc. muß der Versicherer stets nur gegenüber dem VN ausführen.
Der einzelne Versicherte ist damit stets auf den Versicherungsnehmer und dessen korrektes und fehlerfreies Agieren angewiesen. Fehler des VN im Verhältnis zur Versicherung gehen daher stets zu Lasten des einzelnen Mitglieds der Gruppe.
Für den Makler bedeutet die Vermittlung von Gruppenverträgen ein enormes zusätzliches Haftungsrisiko. Er sollte sich von Teilnehmern an Gruppenverträgen daher stets die Risikohinweise attestieren lassen.

Der Rahmenvertrag unterscheidet sich vom Gruppenvertrag durch den Umstand, daß der einzelne Versicherte VN ist. Damit ist an den einzelnen VN auch ein Versicherungsschein (und ggf. die Nachträge) auszustellen.
Lediglich der Rahmen steht nicht zur Disposition des VN, sondern allein zur Disposition des Verbandes, Vereins oder Arbeitgebers.

Daneben tritt vermehrt der Fall auf das Versicherungsscheine nicht wie vorgesehen durch den Versicherer und auch nicht auf dessen "Briefpapier" ausgestellt werden.

Einen solchen Fall sieht § 3 Abs. 5 VVG vor:
"(5) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen, so ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen worden ist, anzugeben."

Offensichtlich sieht der Gesetzgeber damit ausdrücklich die Möglichkeit vor, daß auch andere als im Geltungsbereich des Gesetzes zugelassene Versicherer einen Versicherungsvertrag abschließen (=zeichnen) dürfen.
Da nur zugelassene Versicherungen als solche tätig sein dürfen, wird mit dieser Vorschrift ausdrücklich der Fall legitimiert, in dem "Nichtversicherer" einen Vertrag abschließen (=zeichnen) dürfen. Dann ist zusätzlich die Niederlassung des Versicherers anzugeben, die das Risiko deckt. Klassischer Weise war das ein Assekuradeur, heute werden diese Funktionen aber auch unter anderen Bezeichnungen ausgeübt, etwa Assekuradeur, Backoffice, Pool etc.

Arbeiten Makler mit einem solchen "Nichtversicherer" zusammen, so sollten sie sich vorab über die Legitimation des "Nichtversicherers" für einen Versicherer abschließen zu dürfen zu informieren.

An dieser Stelle klar formuliert.
Ist der "Nichtversicherer" nicht bevollmächtigt im Namen des Versicherten abzuschließen, darf er auch keine Policen unter eigenem Namen ausstellen. Deswegen haftet aber keinesfalls der Versicherer für solches Verhalten (bestenfalls über eine Anscheinshaftung). Was das für den Versicherungsnehmer und damit für den vermittelnden Makler bedeutet, dürfte klar sein.
Kein Versicherungsschein, kein nachweisbarerer Versicherungsschutz und damit keine Erfüllung der Maklerauftrags. Kurzum:
Ein klarer Fall für die Sachwalterhaftung.

Das bedeutet das der Makler sich vor Einreichen des ersten Antrages die entsprechende Zeichnungsvollmacht vorlegen lassen und zumindest eine Kopie davon verwaren sollte. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich im letzeren Fall die Vollmacht direkt durch den Versicherer bestätigen zu lassen.

Dabei sollte auf drei Dinge geachtet werden:
1. inhaltlicher Umfang der Vollmacht
2. zeitlicher Rahmen der Vollmacht
3. Haftungsgarantien bei Fehlern des "Nichtversicherers".

Kennt der Makler den inhaltlichen Umfang der Vollmacht, so kann er erkennen, wenn diese durch die policierende Stelle überschritten wird.
Eine Vollmacht kann befristet oder unbefristet sein. In jedem Fall sollte der Makler den Versicherer direkt verpflichten, Änderungen anzuzeigen. Dann darf er bis zum persönlichen Erhalt des Widerrufs der Vollmacht vertrauen.
Sehr bedeutsam sind etwaige Haftungsgarantien des Versicherers. Hier spannt sich ein breiter Bogen von leichter Fahrlässigkeit bis hin zu strafbaren Handlungen. Ohne Haftungsgarantien stellt sich ein VN und damit dessen Makler (Haftung) stets schlechter als bei direkt eingereichtem Geschäft.

Versicherungsscheine sollte der Makler ohnehin stets eigenhändig (oder durch geeeignetes Personal) auf Fehler überprüfen, zumindest muß ihm daher eine Kopie zugehen. Ohne entsprechende Haftungsgarantie sollte der Makler sich hier jede Originalpolice nebst Kopie zusenden lassen.

Werden über solche "Nichtversicherer" Gruppen- oder Rahmenverträge geschlossen potenzieren sich naturgemäß nicht nur die Prämiensparpotentiale, sondern eben auch die o.a. Risiken. Dies gilt insbesondere da, wo Deckungskonzepte bleiben und Versicherer wechseln.
Hier muß jedem Profi klar sein, daß der Versicherer nur noch eine "untergeordnete" Rolle spielt. Weitgehend optimierte Modelle sind zwangsweise mit dünner Luft versehen und bergen entsprechende Risiken.

Jeder Makler träumt vom optimalen Preis-/Leistungskonzept, aber er sollte sich und seinen Kunden auch die damit zwangsweise verbundenen Risiken klarmachen.
Bewußt getroffene Entscheidungen bringen seltener Ärger mit sich.
Und gegen Alzheimer hilft ein Beratungsprotokoll.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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