§ 31 VVG

29.09.2005 23:49:19

Weil gerade direkt nachgefragt hier eine Antwort in Kopie über die Liste.

Frage:
Nach § 31 VVG gibt es ja ein Sonderkündigungsrecht, wenn sich die Prämie erhöht. Dies gilt aber nur, wenn sich nicht gleichzeitig der Versicherungsumfang ändert.

Meine kurze Antwort (In Kürze und aus dem Bauch heraus):
Jedwede Bedingungsänderung stellt zunächst eine Änderungskündigung dar.
Der kann man widersprechen und so den alten Zustand erhalten.
Wird der nicht akzeptiert, dann dürfte § 31 VVG kaum helfen.

(Übertriebenes aber tendenziell wohl richtiges) Argument:
Wenn ich einen Polo bestelle, kann keiner verlangen, dass ich eine S-Klasse abnehme und bezahle.

Zu § 31 VVG:
Wenn ich mehr Leistung wünsche oder eine Risikoänderung melde die höhere Leistungen zur Folge hat, dann kommt nach meiner Meinung in jedem Fall § 31 zur Anwendung.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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