Änderung der Vertragsbedingungen in der ZusatzKV

24.02.2004 12:48:55

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

heute hätte ich eine Frage an die KV-Spezialisten, die sicherlich von
allgemeinem Interesse ist.

Grund meiner Frage ist ein Schreiben der ARAG Krankenversicherungs-AG an
eine Kundin. Die Kundin hat den Tarif 262, sowie für ihren Sohn die Tarife
282 und 283 abgeschlossen.

Das Anschreiben gibt bekannt, dass die Vertragsbedingungen (Änderung der
Musterbedingungen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) durch die
ARAG zum 01.01.2004 geändert wurden.

Die Änderung resultiert aus dem Urteil des BGH vom 12.03.2003. Dieses Urteil
besagt - in freien Worten -, dass Versicherer Kosten für med. Behandlungen
immer zu übernehmen haben, auch wenn die Kosten überhöht erscheinen sollten.

Nunmehr führte die ARAG den nachfolgenden Passus in ihren
Versicherungsbedingungen ein:

<< Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen
vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder wird für eine
medizinisch notwendige Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme eine
unangemessen hohe Vergütung berechnet, so kann der Versicherer seine
Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.>>

Wir sind nun der Auffassung, dass diese Vertragsänderungen den VN
unangemessen benachteiligen. Nach diesen Bedingungen wird die Leistung über
GOÄ, welche die ARAG ja bietet, untergraben, da der Versicherer jederzeit
die "nicht angemessene Höhe" feststellen und die Leistung verweigern kann.
Des weiteren entscheidet der VR über das "medizinisch notwendige Maß" einer
Behandlung. Auch dies benachteiligt den VN unangemessen.

Das Resultat dieser Änderung könnte sein, dass der VN auf Kosten "sitzen
bleibt", nämlich dann, wenn der VR die "unangemessene Höhe des Arzthonorars"
oder "das medizinisch nicht notwendige Maß einer Behandlung" feststellt.

Wie uns bekannt ist, so hat der Bund der Versicherten einen anderen
Versicherer (AXA) wegen ähnlicher Vertragsänderungen abgemahnt.

Wie stehen Sie dazu? Was raten Sie Ihren Kunden? Welche Vorgehensweise ist
zu empfehlen?

Wir haben unserer Kundin den Widerspruch gegen das ARAG - Schreiben
empfohlen. Begründung: Unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei.

ACV Versicherungsbüro

[Name ausgeblendet]

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