§ 119 BGB und praktische Überlegungen

30.04.2004 13:28:23

Kommt man zum Ergebnis das eine Anfechtung nach § 119 BGB zulässig sein soll,
bietet sich folgende Überlegung bei Antragstellern mit Angabepflichten an:

1. Die Angabepflichten werden korrekt erfüllt.
- Ablehnung bzw. Risikozuschlag möglich
- Anfechtung wegen Irrtum nach § 119 BGB möglich
- Verjährungsfrist des § 121 BGB: 10 Jahre

2. Alle negativen Angaben werden unterlassen (=Anzeigepflichtverletzung)
- weder Ablehnung noch Risikozuschlag
- Anfechtung nach § 119 BGB unmöglich (sofern die Prämie stimmt),
(da keine Krankheiten angegeben sind, kann darüber auch kein Irrtum entstehen!)
- §§ 16 bis 22 VVG greifen, insb. Anfechtung nach §§ 22 VVG, 123 BGB möglich
- sofern Arglist nachgewiesen werden kann, Verjährungsfrist des § 123 BGB: 10 Jahre,
sonst Rücktrittsrecht 3 Jahre.

Was würde sich somit folgerichtig für einem VN anbieten?

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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