§ 119 BGB und praktische Überlegungen
Kommt man zum Ergebnis das eine Anfechtung nach § 119 BGB zulässig sein soll,
bietet sich folgende Überlegung bei Antragstellern mit Angabepflichten an:
1. Die Angabepflichten werden korrekt erfüllt.
- Ablehnung bzw. Risikozuschlag möglich
- Anfechtung wegen Irrtum nach § 119 BGB möglich
- Verjährungsfrist des § 121 BGB: 10 Jahre
2. Alle negativen Angaben werden unterlassen (=Anzeigepflichtverletzung)
- weder Ablehnung noch Risikozuschlag
- Anfechtung nach § 119 BGB unmöglich (sofern die Prämie stimmt),
(da keine Krankheiten angegeben sind, kann darüber auch kein Irrtum entstehen!)
- §§ 16 bis 22 VVG greifen, insb. Anfechtung nach §§ 22 VVG, 123 BGB möglich
- sofern Arglist nachgewiesen werden kann, Verjährungsfrist des § 123 BGB: 10 Jahre,
sonst Rücktrittsrecht 3 Jahre.
Was würde sich somit folgerichtig für einem VN anbieten?
Mit den besten Grüßen
[Name ausgeblendet]
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