[Aw: Zurückweisung der Kündigung kraft Maklervollmacht]

27.07.2009 12:39:53

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

meiner Meinung nach müssen Kündigungen form- und fristgerecht beim VR
eingehen. Mangelt es an der Form, ist die Frist nicht eingehalten.
Nachträgliches Übersenden einer Vollmacht heilt den Mangel nicht. In
Ihrem Fall handelt es sich, wenn ich es richtig verstanden habe,
überdies nicht um die nachträgliche Übersendung des Originals einer bei
Abgabe der Erklärung vorhandenen Vollmachtsurkunde, sondern um
nachträgliche Bevollmächtigung durch Ihren Kunden.

Zum Tipp des Kollegen Banditt: Das Urteil des OLG [Name ausgeblendet] bezieht sich auf
einen Fall, bei dem dem VR nur eine Kopie der Vollmacht eingereicht
wurde und er sich auf §174 BGB (Nichtvorlage der Originalvollmacht)
berufen wollte. Das Gericht hat argumentiert, dass es bei einem so
simplen Fall eben nicht mehr unverzüglich ist, wenn er drei Tage
unbearbeitet auf dem Tisch eines Sachbearbeiters gelegen hat. Dieses
Urteil ist auf Ihren Fall nicht 1 zu 1 übertragbar (s.o.) und stellt
ohnehin eine Extremmeinung des bekannt VR-unfreundlichen OLG [Name ausgeblendet] dar.
Es gibt eine Vielzahl von Urteilen zum Thema Unverzüglichkeit mit
Fristen zwischen drei Tagen und sechs Wochen. Als "Normalwert" haben
sich etwa 14 Tage herauskristallisiert.

Ich würde - wenn es die Bearbeitungszeit der Gesellschaft hergibt -
trotzdem versuchen, damit zu argumentieren, außerdem behaupten, der
Maklervertrag beinhaltet implizit sehr wohl auch die Berechtigung zur
Kündigung von Verträgen (wie sollen Sie denn auf veränderte
Marktverhältnisse reagieren, wenn Sie Verträge nicht umdecken können?)
und anregen, sich hierüber eine Auseinandersetzung zu ersparen, indem -
wenn gewünscht unter dem Fähnchen "Kulanz" - die Verträge aufgehoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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