Die Maklervollmacht
Problemstellung
Makler schließen mit ihren Kunden regelmäßig einen Maklervertrag. Darin wird
der Makler verpflichtet, ausreichenden Versicherungsschutz für seine
Mandanten zu besorgen und diesen fortlaufend zu überprüfen. Entsprechend
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist er Sachwalter und somit
Interessenvertreter des Kunden.
Um den Anforderungen des Maklervertrages gerecht zu werden, muss der Makler
die Risikosituation des Mandanten überprüfen, vorhandenen
Versicherungsschutz validieren, gegebenenfalls vorhandene Policen kündigen
und neue beantragen. Im Außenverhältnis benötigt der Makler somit eine
Legitimation, um gegenüber Dritten im Namen des Versicherungsnehmers
auftreten zu können.
Bei langjährigen Kundenbeziehungen wird diese Vollmacht nicht selten von
Versicherern mit der Einrede zurückgewiesen, dass diese verjährt sei bzw.
keine Gültigkeit mehr habe. Die nachfolgenden Ausführungen nehmen kurz dazu
Stellung.
Das Wesen der Vollmacht
Die Vollmacht regelt grundsätzlich den Umfang der Vertretungsmacht gegenüber
Dritten. "Vertretung im Sinne der §§ 164 ff ist rechtsgeschäftliches Handeln
im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar
in der Person des Vertretenen eintreten." (Heinrichs in Palandt, Kommentar
zum BGB, 63. Auflage 2004). Die Willenserklärungen wirken somit gemäß § 164
I BGB direkt für und gegen den Vertretenen (Mandanten). § 164 II BGB regelt
zudem die Wirkung von gegenüber dem Vertreter abgegebenen
Willenserklärungen - sozusagen die Empfangsvollmacht qua Gesetz.
Vollmachtserteilung und Vollmachtsurkunde
Die Vollmacht erteilt der Vollmachtsgeber (also der Mandant) gemäß § 167 I
BGB entweder gegenüber dem Vollmachtsnehmer (also dem Makler) oder gegenüber
dem Dritten (hier Versicherungsunternehmen). Dies geschieht grundsätzlich
formfrei.
In der Praxis des Maklers hat sich die Ausstellung die Vollmachtsurkunde
gern. § 172 I BGB als sinnvoll erwiesen. Dieses Schriftstück dient
gegenüber jedermann als Nachweis der Vollmacht (Legitimation), wird dem mit
der Vertretung Beauftragten ausgehändigt und muss durch diesen dem
jeweiligen Dritten vorgelegt werden.
Das Gesetz spricht hier nicht von einem Aushändigen, sondern von dem
Vorlegen, d.h. die Urkunde verbleibt im Eigentum des Maklers. Der Dritte
(Versicherungsunternehmen) kann diese Vollmacht nicht behalten, sondern
lediglich eine Kopie fertigen und zu den Akten legen.
Erlöschen der Vollmacht
Grundsätzlich bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht gern. § 168 BGB
nach dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis, hier also dem
Maklervertrag. Der Maklervertrag ist regelmäßig unbefristet geschlossen,
d.h. damit ist auch die Maklervollmacht grundsätzlich unbefristet gültig.
Wird eine Vollmachtsurkunde vorgelegt, so bleibt diese Vertretungsmacht
gern. § 172 II BGB fortbestehen, bis die Vollmachtsurkunde zurückgegeben
oder für kraftlos erklärt wird. Der Dritte darf und muss somit stets auf die
unveränderte Gültigkeit einer ihm vorgelegten Urkunde vertrauen. Etwas
anderes gilt nur für den Fall, dass er das Erlöschen der Vollmacht kennt
oder kennen muss, § 173 BGB.
Ergebnis
Dort, wo lediglich ein Maklervertrag als Nachweis der Vertretung vorgelegt
wird, darf sich der Versicherer durchaus den Nachweis für das Fortbestehen
des Auftrages darlegen lassen. Wird allerdings eine Vollmacht vorgelegt,
die auch durchaus inhärent im Maklerauftrag verankert sein kann, so gilt
diese, wie bereits dargestellt, regelmäßig unbefristet und der Versicherer
hat diese zu akzeptieren. In der Praxis kann es allerdings durchaus
empfehlenswert sein, Maklerauftrag und Vollmacht auf zwei Schriftstücke zu
verteilen.
Finanzmakler Michael
[Name ausgeblendet]
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