18.10.2007 12:59:51

Die Maklervollmacht

Problemstellung

Makler schließen mit ihren Kunden regelmäßig einen Maklervertrag. Darin wird
der Makler verpflichtet, ausreichenden Versicherungsschutz für seine
Mandan­ten zu besorgen und diesen fortlaufend zu überprüfen. Entsprechend
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist er Sachwalter und somit
Interessenvertreter des Kunden.

Um den Anforderungen des Maklervertrages gerecht zu werden, muss der Makler
die Risikosituation des Mandanten überprüfen, vorhandenen
Versicherungs­schutz validieren, gegebenenfalls vorhandene Policen kündigen
und neue beantragen. Im Außenverhältnis benötigt der Makler somit eine
Legitimation, um ge­genüber Dritten im Namen des Versicherungsnehmers
auftreten zu können.

Bei langjährigen Kundenbeziehungen wird diese Voll­macht nicht selten von
Versicherern mit der Einrede zurückgewiesen, dass diese verjährt sei bzw.
keine Gül­tigkeit mehr habe. Die nachfolgenden Ausführungen nehmen kurz dazu
Stellung.

Das Wesen der Vollmacht

Die Vollmacht regelt grundsätzlich den Umfang der Vertretungsmacht gegenüber
Dritten. "Vertretung im Sinne der §§ 164 ff ist rechtsgeschäftliches Handeln
im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar
in der Person des Vertretenen eintreten." (Heinrichs in Palandt, Kommentar
zum BGB, 63. Auflage 2004). Die Willenserklärungen wir­ken somit gemäß § 164
I BGB direkt für und gegen den Vertretenen (Mandanten). § 164 II BGB regelt
zudem die Wirkung von gegenüber dem Vertreter abgegebe­nen
Willenserklärungen - sozusagen die Empfangsvoll­macht qua Gesetz.

Vollmachtserteilung und Vollmachtsurkunde

Die Vollmacht erteilt der Vollmachtsgeber (also der Mandant) gemäß § 167 I
BGB entweder gegenüber dem Vollmachtsnehmer (also dem Makler) oder gegenüber
dem Dritten (hier Versicherungsunternehmen). Dies geschieht grundsätzlich
formfrei.

In der Praxis des Maklers hat sich die Ausstellung die Vollmachtsurkunde
gern. § 172 I BGB als sinnvoll er­wiesen. Dieses Schriftstück dient
gegenüber jedermann als Nachweis der Vollmacht (Legitimation), wird dem mit
der Vertretung Beauftragten ausgehändigt und muss durch diesen dem
jeweiligen Dritten vorgelegt werden.

Das Gesetz spricht hier nicht von einem Aus­händigen, sondern von dem
Vorlegen, d.h. die Urkunde verbleibt im Eigentum des Maklers. Der Dritte
(Ver­sicherungsunternehmen) kann diese Vollmacht nicht behalten, sondern
lediglich eine Kopie fertigen und zu den Akten legen.

Erlöschen der Vollmacht

Grundsätzlich bestimmt sich das Erlöschen der Voll­macht gern. § 168 BGB
nach dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis, hier also dem
Maklervertrag. Der Maklervertrag ist regelmäßig un­befristet geschlossen,
d.h. damit ist auch die Makler­vollmacht grundsätzlich unbefristet gültig.
Wird eine Vollmachtsurkunde vorgelegt, so bleibt diese Vertre­tungsmacht
gern. § 172 II BGB fortbestehen, bis die Vollmachtsurkunde zurückgegeben
oder für kraftlos erklärt wird. Der Dritte darf und muss somit stets auf die
unveränderte Gültigkeit einer ihm vorgelegten Ur­kunde vertrauen. Etwas
anderes gilt nur für den Fall, dass er das Erlöschen der Vollmacht kennt
oder kennen muss, § 173 BGB.

Ergebnis

Dort, wo lediglich ein Maklervertrag als Nachweis der Vertretung vorgelegt
wird, darf sich der Versicherer durchaus den Nachweis für das Fortbestehen
des Auf­trages darlegen lassen. Wird allerdings eine Vollmacht vorgelegt,
die auch durchaus inhärent im Maklerauf­trag verankert sein kann, so gilt
diese, wie bereits dar­gestellt, regelmäßig unbefristet und der Versicherer
hat diese zu akzeptieren. In der Praxis kann es allerdings durchaus
empfehlenswert sein, Maklerauftrag und Vollmacht auf zwei Schriftstücke zu
verteilen.

Finanzmakler Michael

[Name ausgeblendet]

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