AN, Nebenberuf GmbH-Geschäftsführer und Rentenversicherungspflicht

22.02.2006 15:31:50

Die Quelle [Name ausgeblendet] [Name ausgeblendet] ist offensichtlich unzuverlässig.

Fängt damit an,
dass sich SGB IX um Schwerbehinderte kümmert,
während SGB VI die Belange der Rentenversicherung regelt (hier relevant § 2 SGB VI).

Auch ist bei [Name ausgeblendet] mit keiner Silbe zu lesen,
das der Geschäftsführer der AG im Hauptberuf als AN versicherungspflichtig beschäftigt ist....

Nachfolgendes von den Seiten des Bundessozialgerichts - bevor diese unsinnige Welle weitergeht!

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Terminvorschau des BSG

SG Itzehoe - S 2 RA 71/01 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 8 RA 108/02 -

4) 12.45 Uhr - B 12 KR 18/04 R - H. R. ./. DRV Bund
2 Beigeladene

Der 1946 geborene Kläger ist hauptberuflich als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist daneben seit 1981 als Direktverkäufer für die beigeladene A. GmbH selbständig tätig. Er kauft bei der Beigeladenen Waren und vertreibt sie im eigenen Namen an Dritte. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 29.6.2000 fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Berater ab 1.1.1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei. Gleichzeitig stellte sie fest, dass wegen Geringfügigkeit dieser Tätigkeit Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 SGB VI bestehe. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei in seiner Tätigkeit wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei. Das SG hat den Bescheid vom 29.6.2000 aufgehoben. Der Kläger sei nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber selbständig erwerbstätig. Bei der Beurteilung des Merkmals wesentlich für einen Auftraggeber tätig müssten die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Beziehung gesetzt werden. Hier beziehe der Kläger den Hauptteil seiner Einkünfte aus seiner abhängigen Beschäftigung. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, die Versicherungspflicht der selbständig Erwerbstätigen nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI erfasse nicht Personen, die neben ihrer selbständigen Tätigkeit auch abhängig beschäftigt seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten.

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Kurzbericht des BSG zur Entscheidung

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&

SG Itzehoe - S 2 RA 71/01 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 8 RA 108/02 - - B 12 RA 1/04 R -

4) Die Revision der Beklagten ist zum Teil erfolgreich gewesen. Die Beklagte hatte in dem angefochtenen Bescheid die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit für die A. GmbH dem Grunde nach festgestellt und zugleich die Versicherungsfreiheit in dieser Tätigkeit wegen Geringfügigkeit.

Gegen die Feststellung der Versicherungsfreiheit im Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch und keine Klage erhoben. Dieser Teil des angefochtenen Bescheides hätte deshalb vom SG nicht aufgehoben werden dürfen und das LSG hätte insoweit die Berufung der Beklagten nicht zurückweisen dürfen. Die Urteile des SG und LSG sind insoweit aufgehoben worden.

Im Übrigen ist die Revision der Beklagten zurückgewiesen worden. Im Ergebnis zu Recht aufgehoben hat das SG die Feststellung der Beklagten, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die A. GmbH dem Grunde nach versicherungspflichtig sei. Der Bescheid war ohne sachliche Prüfung aufzuheben, weil der Beklagten die Kompetenz fehlt, Elemente eines Versicherungsverhältnisses durch Bescheid festzustellen. Bei der Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht kann die Beklagte nur entscheiden, ob Versicherungspflicht besteht oder ob keine Versicherungspflicht besteht. Sie ist jedoch nicht befugt, unabhängig davon Elemente des Versicherungsverhältnisses durch Bescheid festzustellen, wie hier die Versicherungspflicht dem Grunde nach bei tatsächlich bestehender Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Tätigkeit.

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Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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