Anträge ohne Gesundheitsfragen = kein Versicherungsschutz? aber Maklerhaftung?

02.12.2005 15:25:54

Hallo werte Kollegen,

immer wieder, zuletzt Herr [Name ausgeblendet], wird empfohlen bei Unfall- oder Lebens-
oder BU Versicherungen Anträge mit möglichst wenig oder gar keinen
Gesundheitsfragen zu verwenden, um so möglichen Ausschlüssen/Zuschlägen oder Ablehnungen
auszuweichen.

Nach §§ 16 ff VVG, Obliegenheiten des Antragstellers, hat dieser alle für
die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände dem Versicherer anzuzeigen. Dazu
gehören die Antragsfragen, aber auch die Umstände nach denen zwar nicht
gefragt ist, die aber "auf der Hand liegen"(BGH VersR 1984, 629f) z.B. HIV,
Herzbeschwerden, OP an Muttermalen, Bluthochdruck, Diabetes etc.

Verzichtet also ein Versicherer auf schriftliche Fragen, so besteht doch
eine Offenbarungspflicht seitens des Antragstellers.

Meine Frage: wenn der Versicherer keine, oder nur eingeschränkte Fragen
stellt, kann er dann trotzdem wegen Verletzung der o.g. §§ 16 ff im Leistungsfall
zurücktreten? Haftet dann der Makler, weil er dieses hätte wissen müssen?

Betsen Dank,

Ihr,

[Name ausgeblendet]

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