Antragsangaben und grobe Fahrlässigkeit

11.04.2012 11:57:59

Moin Herr [Name ausgeblendet],

Nöö.

Ich denke, der Vermerk der Vorschadensfreiheit in der Beratungsdokumentation
reicht da völlig aus. In der Risikoanalyse dürfte die Antwort des Kunden ja
außerdem zusätzlich vermerkt sein.

Wenn man sich das Urteil anschaut, sieht die Sache übrigens etwas anders als
beim Lesen des Artikels vermutet aus. Hier hatte der Makler den Antrag
ausgefüllt und mit Hinweis auf den Maklervertrag unterzeichnet. Dabei hatte er
"1 Vorschaden in Höhe von 500,- Euro" angegeben, obwohl er die Vorverträge
selber betreut hatte und ihm zwei Schäden mit insgesamt ca. 6700,- Euro bekannt
waren. Vor Gericht meinte er, er hätte sich einfach nur "versehen". Also wenn
das nicht wirklich eine arglistige Täuschung ist! Und genau das hat das Gericht
festgestellt und dann der VN zugerechnet. Hier hätte das beste Protokoll der
Welt nix genutzt.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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