Arbeitskreis Umsetzung Vermittlerrichtlinie

19.01.2005 10:22:19

Hallo Herr [Name ausgeblendet], hallo Liste,

Sie haben Recht - die Auswahl von Standardprodukten können Sie losgelöst vom einzelnen Kunden ein oder zwei mal jährlich durchführen. Ob Sie dabei ein "bestes" Produkt für alle möglichen Kundenwünsche finden, oder vielleicht ein Bündel von drei oder fünf oder ... Produkten, passend für unterschiedliche Kundensituationen, wird von Ihren Prämissen abhängen. Dieses Vorgehen hilft Ihnen aber nur bei der Erfüllung der Vorgabe "objektive, ausgewogene Marktuntersuchung". Es ändert nichts an Ihrer auch derzeit schon bestehenden Haftungssituation.

Sie sprachen die Frage nach der Mitversicherung von Schäden durch grobe Fahrlässigkeit in den Risikoermittlungsbögen des Arbeitskreises an. Gerade diese Frage wurde im Arbeitskreis sehr kontrovers diskutiert. Wir haben dann quasi als Schiedsrichter Prof. Schirmer dazu befragt. Antwort: "Diese Deckungserweiterung wird von einigen Versicherern angeboten. Wenn Sie als Makler Ihren Kunden darauf nicht hinweisen und der von Ihnen empfohlene Versicherer lehnt einen Schaden aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung ab, kann Ihr Kunde Sie dafür in Haftung nehmen". Aus Haftungsgründen, völlig unabhängig von der EU-Richtlinie und deren Umsetzung, sollten Sie diese Frage also ohnehin stellen. Dem hat der Arbeitskreis durch Aufnahme dieser Frage in den Risikoanalysebogen Rechnung getragen. Wir haben versucht, alle in nennenswerten Umfang haftungsrelevanten am Markt angebotenen Haftungserweiterungen abzufragen. An der Menge der Fragen lässt sich im Grunde nur ablesen, wie viele Risiken der Makler jetzt schon trägt (nämlich alle, die er bisher nicht systematisch abfragt). Im Übrigen eine Folge des Wahns der Versicherer, unbedingt durch die 87te Deckungserweiterung um Himmels Willen nicht vergleichbar mit womöglich besseren Konkurrenten zu sein.

Nicht abgefragt werden prinzipiell nicht haftungsrelevante Deckungserweiterungen, z.B. Mitversicherung von nicht deliktsfähigen Kindern in der PHV. Hier kann dem Kunden kein (finanzieller) Schaden entstehen, daher kann er den Makler nicht haftbar machen. Natürlich können die einzelnen Fragen in den Bögen ebenso wie Formulierungen etc. diskutiert werden, dafür ist unter www.vermittlerprotokoll.de ein Forum eingerichtet, wo alle herzlich eingeladen sind, ihre Kritik und ihre Verbesserungsvorschläge einzubringen. Die Lösungen des Arbeitskreises verstehen sich nicht als der Weisheit letzter Schluss, sondern sollen und müssen natürlich weiterentwickelt und praxistauglich gemacht werden. Natürlich legt letztendlich der Arbeitskreis fest, "welche Frage dranbleibt und welche rausfliegt", wir sind aber für Vorschläge und Hinweise dankbar.

Grundsätzlich werden nur Deckungswünsche abgefragt, die derzeit erfüllbar sind, das Problem, umdecken zu müssen, weil ein vom Kunden heute geäußerter Wunsch später erfüllbar wird, dürfte sich aus den Bögen daher nicht ergeben. Neue Deckungserweiterungen müssen aber selbstverständlich (wenn haftungsrelevant) in die Bögen eingearbeitet werden.

Prinzipiell gilt die Richtlinie nur bei Abschluss eines Vertrages. Eine Verpflichtung, Bestandsverträge laufend zu überprüfen, ergibt sich DARAUS nicht. Sie haben aber durch die standardisierte Erfassung der Risikodaten die Möglichkeit, per "Knopfdruck" Ihre Kunden regelmäßig nach Änderungen zu befragen (der entworfene Maklerauftrag verpflichtet die Kunden sogar, Änderungen von selbst unverzüglich mitzuteilen, aber ob das vor Gericht Bestand haben würde...).

Der Arbeitskreis sieht natürlich auch, welch ungeheurer Aufwand beim Makler entsteht und das bei vielen Sparten dem kein angemessener Ertrag gegenübersteht. Wir sind daher derzeit darum bemüht, die Papierlösung in eine Softwarelösung umzusetzen, die zum einen die Frageanzahl reduziert (z.B. Zusatzfragen nur, wenn entsprechende Risiken vorhanden sind), zum anderen Doppelt- und Dreifachdatenerfassungen beim Makler vermeidet (Kundenverwaltungsprogramm, Vergleichs-/Angebotsprogramme, Beratungsprotokoll etc.).

Der Gesetzentwurf ist sicher an vielen Stellen diskutabel und geht sicher auch an der Wirklichkeit im Maklerbetrieb vorbei. Sicher ist aber, das die Pflicht, die Beratung zu dokumentieren, kommen wird und das der Makler gut beraten sein wird, wenn er das so unangreifbar wie möglich tut. Nach meiner persönlichen Meinung wird es nicht möglich sein, ausschließlich mit einer Beratungsverzichtserklärung zu arbeiten (nichtsdestotrotz finden Sie auf der Seite des Arbeitskreises hierfür einen Formulierungsvorschlag). Selbst wenn es das wäre, würde das bestenfalls an der Beweislast etwas ändern, nicht aber an der Haftungssituation. Ich prognostiziere, dass wir, wenn das Gesetz erst einmal verabschiedet ist und sich die Folgen herumgesprochen haben, eine Flut von Haftungsprozessen erleben werden (es gibt so viele unterbeschäftigte Anwälte).

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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