Aufklärungspflichten eines Versicherungsmaklers haben ihre Grenzen

28.04.2009 16:47:50

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (Az.: 9
U 141/08) entschieden:

Durch Vermittlung seines Versicherungsmaklers hatte der Kläger eine private
Unfallversicherung abgeschlossen. Nachdem er einen schweren Motorradunfall
erlitten hatte, stand ihm der Makler bei der Schadenregulierung mit dem
Unfallversicherer zur Seite. Der gesamte Schriftwechsel mit dem
Unfallversicherer wurde über das Büro des Maklers abgewickelt. Der Makler
versäumte es allerdings, seinen Kunden auf die Fristen gemäß § 7 AUB
(Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung) hinzuweisen, wonach eine
mögliche Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten
sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich
festgestellt und geltend gemacht werden muss.

Als der Versicherte Kenntnis von diesen Fristen erlangte, war es bereits zu
spät. Keiner der behandelnden Ärzte hatte innerhalb der Fristen eine
schriftliche Erklärung über die unfallbedingte Invalidität ihres Patienten
abgegeben. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Unfallversicherer lehnte es
daher ab, seinem Kunden eine Invaliditätsentschädigung zu zahlen.

Der Makler wurde innerhalb dieser Zeit nachweislich regelmäßig telefonisch
über den Stand der Genesung des Versicherten informiert. Er hatte daher auch
ganz offenkundig davon gewusst, dass zwischenzeitlich eine Teilinvalidität
eingetreten war. Auf die Idee, seinen Kunden darüber zu informieren, dass
bei der Geltendmachung des Schadens die Fristen und Formalien gemäß § 7 AUB
einzuhalten sind, kam der Makler jedoch nicht. Er ging davon aus, dass der
Versicherte das von sich aus beachten würde.
Der Versicherte hatte sich wiederum voll und ganz auf seinen
Versicherungsmakler verlassen. Er ging insbesondere davon aus, dass ihn
dieser auf wichtige Fristen hätte hinweisen müssen und zog gegen den Makler
vor Gericht und verklagte ihn auf Zahlung von Ersatz des nicht durch den
Unfallversicherer regulierten Schadens. Dabei errang der Versicherte einen
Teilerfolg.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Makler seinem Kunden gegenüber wegen
Verletzung der Nebenpflichten des abgeschlossenen
Versicherungsmakler-Vertrags gemäß § 280 Absatz 1 BGB zum Schadenersatz
verpflichtet. Denn er hätte seinen Kunden zwingend auf die Ausschlussfrist
gemäß § 7 AUB hinweisen müssen.
Das Urteil wurde damit begründet, dass ein Versicherungsmakler dazu
verpflichtet ist, seinen Kunden auch nach Abschluss eines vermittelten
Versicherungsvertrags weiter zu betreuen. Diese Betreuungspflicht betrifft
zum einen die Frage, ob die Versicherungen weiterhin angemessen sind. Zum
anderen hat der Versicherungsmakler auf Veränderungen zu reagieren, die den
Versicherungsschutz gefährden können.

Im Schadenfall ist ein Versicherungsmakler verpflichtet, den
Versicherungsnehmer, der die Dienste des Versicherungsmaklers bei der
Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch
nimmt, zu unterstützen. Hierzu zählt jedenfalls die Pflicht, den
Versicherungsnehmer über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den
Versicherungsanspruch gefährden könnten."

Die Beweisaufnahme ergab, dass es der Makler übernommen hatte, nicht nur die
Unfallschadenanzeige auszufüllen und sie an den Versicherer weiterzuleiten,
sondern auch seinen Kunden bei der Geltendmachung weiterer Ansprüche, etwa
denen gegenüber seinem Kranken- und Berufsunfähigkeits-Versicherer, zu
unterstützen. Da auch der gesamte Schriftwechsel mit den Versicherern über
das Büro des Maklers lief, wäre dieser nach Überzeugung des Gerichts dazu
verpflichtet gewesen, seinen Kunden auf wichtige Fristen hinzuweisen.

Auch wenn der Makler mangels eigener medizinischer Kenntnisse nicht dazu in
der Lage gewesen sein sollte, beurteilen zu können, ob der Versicherte bei
dem Unfall einen Dauerschaden erlitten hat, so hätten die Verletzungsfolgen
eines Motorradunfalls auf jeden Fall hinreichend Anlass dafür sein müssen,
eine dauerhafte Funktions-Beeinträchtigung für möglich zu halten - so das
Gericht.

Trotz allem muss sich der Makler nur hälftig an dem Schaden des Klägers
beteiligen. Denn nach Ansicht der Richter war es in erster Linie Sache des
Versicherten, seine eigenen Interessen zu wahren und den Inhalt der
Versicherungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Der Versicherte trägt ein
erhebliches Mitverschulden daran, indem er sich blind auf seinen
Versicherungsmakler verlassen hat.

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