BGH - Makler hat bei gekündigtem Maklervertrag keinen Courtageanspruch mehr

20.04.2005 10:41:40

Hallo, werte Kollegen,
es stand im Wirtschaftsdienst Versicherungsmakler 3/2005.
Sinngemäss:
BGH bestätigte Urteil des Berufungsgerichtes. Geklagt hatte ein Vers.makler,
der 1992 eine Transportversicherung vermittelte. Kunde kündigte 1995 den
Maklervertrag, seither direkte Betreuung durch die Gesellschaft.
Gesellschaft stellte 1997 Courtagezahlungen ein und zahlte nur in 1999
einmalig einen weiteren Betrag. Der Vers.makler klagte und verlor.
Begründung (sinngemäss):
1. Ein VM, der einen befristeten Vers. vertrag vermittelt hat, verliere die
Einflussmöglichkeit auf das Vers.verhältnis.
2. Wahrnehmung der Verlängerungsoption ist nicht auf die Betreuungs- oder
Beratungstätigkeit des VM zurückzuführen.
3. Es existiert kein Handelsbrauch, wonach Courtage nach Beendigung des
Maklervertrags gezahlt wird.

Einige male diskutiert und wieder als Argument vom BGH angeführt:
Courtage teilt sich ab dem zweiten Jahr in Vermittlungs- und
Betreuungsentgelt. Es bestand für das Ende des Maklervertrags keine
Individualabrede für den Courtageanspruch und es gibt hier auch nur den
Handelsbrauch, dass der Courtageanspruch eines neuen Maklers besteht, wenn
der neue Maklervertrag 3 Mon. vor Ablauf des Vertrages vorliegt. BGH sah es
als unerheblich, dass nicht ein neuer Makler sondern der Versicherer selbst
die Betreuung übernommen hat. Der Vermittlungsakt tritt bei fortschreitender
Zeit in den Hintergrund.
Und: Denkbar ist, dass zu Unrecht erhaltene Courtage zurück gezahlt werden
muss.
Einzige Problemlösung: Formulierung in der Courtagezusage - "Der VM hat
Anspruch auf Courtage, solange Prämie gezahlt und keine anderweitige
Maklervollmacht vorgelegt wird."

Das ganze natürlich ohne Gewähr und nur in Kurzform dargestellt. (Urteil vom
13.01.2005; AZ: III ZR 238/04

Viele Grüsse

[Name ausgeblendet]

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