BVK-Stellungnahme und Makler

18.01.2005 20:31:52

Nachfolgend aus der BVK-Stellungnahme zur Dokumentationspflicht zum Nachlesen.

Ich kann nicht erkennen, dass hier nicht die Interessen des Maklers beachtet werden.
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"Zu § 42c VVG Beratungs- und Dokumentationspflichten

Diese Bestimmung erscheint weiterhin insgesamt missglückt. Der 1. Satz des Abs. 1 des Regelungsvorschlags enthält keinen konkreten und anwendungsfähigen Norminhalt, insbesondere enthält er keine dem Tenor seiner Zielsetzung nach abzuleitende Differen- zierung des Beratungsaufwands bei den unterschiedlichen Versicherungsprodukten. Es bleibt völlig unklar

• wann ein angemessenes Verhältnis zwischen Beratungsaufwand und Prämie be- steht, • wie die Schwierigkeit der Beurteilung eines angebotenen Produktes zu beurteilen ist, • wann aufgrund der Situation des Kunden nach dessen Wünschen und Bedürfnissen Anlass zur Befragung besteht und • was unter Komplexität eines Versicherungsvertrages zu verstehen ist.

All diese unbestimmten Rechtsbegriffe und Umschreibungen verhindern Eindeutigkeit und geben allein Raum für eine weit ausgedehnte Rechtsauslegung durch die Gerichte.

Entscheidend kann es doch nur sein, welchen Wunsch auf Versicherungsschutz der Kunde äußert und welches Produkt der Vermittler aufgrund dieses Wunsches empfiehlt.

Insgesamt geht die im Diskussionspapier enthaltene Formulierung, die sich an die des Artikels 12 der EU-Richtlinie anschließt, weiterhin von einem unmündigen und unkun- digen Verbraucher aus, insbesondere dann, wenn bei jedem Versicherungsprodukt eine

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umfängliche und schriftliche Information gefordert wird. Der Kunde, der z.B. eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Auslandsreisekrankenversicherung wünscht, wird mit einer schriftlichen Ausführung darüber, welchen Wunsch er geäußert hat und welche Gründe für das empfohlene Pro- dukt sprechen, nichts anfangen können und wollen.

Der BVK schlägt daher erneut vor, dass dem Kunden das Recht zugesprochen wird, von seinem Vermittler eine schriftliche Begründung des Rates einfordern zu können. Dies könnte wie folgt formuliert werden:

1. Der Versicherungsvermittler hat den vom Kunden gewünschten Versicherungs- schutz, seinen Rat und seine Gründe für das vermittelte Produkt auf Verlangen schriftlich festzuhalten und vom Kunden schriftlich vor Vertragsschluss bestäti- gen zu lassen. Der Versicherungsvermittler hat den Kunden auf sein Recht nach Satz 1 hinzuweisen. 2. Die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 1 Satz 1 können, wenn der Kunde von seinem Recht auf schriftliche Information Gebrauch macht, im Falle der vor- läufigen Deckungszusage auch mündlich erfolgen, in diesem Fall sind die Mit- teilungen und Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versicherungs- nehmer in Schriftform zur Verfügung zu stellen.

Der BVK würde es auch begrüßen

[Name ausgeblendet]

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