Begrifflichkeiten

20.04.2011 16:30:36

§ 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. lautete:
"Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei anderen
Arten der Personenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem
Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder
Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken."
Das nennt man Summenversicherung.

Abzugrenzen von der Schadensversicherung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. :
"Bei der Schadensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, nach dem
Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch
verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrags zu ersetzen."

§ 1 VVG n.F. unterscheidet dagegen nicht mehr zwischen den beiden
Begrifflichkeiten und formuliert nur:
"Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein
bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine
Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten
Versicherungsfalles zu erbringen hat."

Sie werden das Wort Summenversicherung im VVG "neu" nicht finden:
http://www.gesetze.juris.de/vvg_2008/BJNR263110007.html
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Sie finden es noch im Zusammenhang mit der Unfallversicherung in der Anlage
zum VAG.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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