Beihilfe für GKV-Versicherte Angehörige

19.07.2005 20:56:33

Liebe Kollegin, lieber Kollege,

es gab früher die Möglichkeit, daß GKV-Versicherte Angehörige eines Beamten (Hier Land NRW) Beihilfe für Leistungen erhalten können, die von der GKV nicht gedeckt wurden (z.B. Wahlleistungen im Khs).

Wenn ich die aktuellen BhV richtig interpretiere, so ist das laut § 5 III BhV-Bund ("Bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen.") weiterhin der Fall.

§ 4 III BVO NRW dagegen scheint hier einen totalen Ausschluss zu postulieren: (3) "Erhält ... eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen ... werden keine Beihilfen gewährt." und weiter "Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V erhalten, sowie Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrags nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch übernimmt. Praxisgebühren und Zuzahlungen nach § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 37 Abs. 5, § 37a Abs. 3, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 4, § 40 Absätze 5 und 6, § 41 Abs. 3 und § 60 Absätze 1 und 2 SGB V sowie § 32 SGB VI und § 40 Abs. 3 SGB XI sind nicht beihilfefähig."

Interpretiere ich das richtig oder habe ich was übersehen?

Vorab vielen Dank

[Name ausgeblendet]

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