Beratungsprotokoll kannl bei vorl. Deckung nachgereicht werden !!!!!!!!!!

26.01.2007 11:34:39

Guten Tag werte Kollegen,

der § 42d bietet die Möglichkeit, dem Kunden ein Beratungsprotokoll
nachzureichen, wenn dem Kunden vorläufige Deckung verschafft werden kann.
Dies hätte den Vorteil, daß man als Berater nicht gleich in Eile beim
Vertragsabschluß ein Protokoll fertigen muß, sondern dieses in aller Ruhe und gut
überlegt ausformulieren und nachreichen kann.
Der 42d deffiniert die vorl. Deckung nicht näher, was es den
Produktanbietern leicht machen sollte, entsprechende Deckungen zur Verfügung zu stellen.

Leider reagieren die bisher von mir Angesprochenen Produktanbieter, wie
sollte es auch anders sein, zurückhaltend. Bei manchen habe ich das Gefühl, alles
was die über Kundendienst und somit auch Dienst am Makler wissen, haben die
bei der Fremdenlegion gelernt :-)))
Der Boss der Delta Lloyd Gruppe gar glaubt, daß die schwarzen Schafe früher
oder später keinen Haftpflichtschutz mehr bekommen würden und es deshalb eine
positive Markbereinigung gäbe. Das ist graue Theorie und ein Schlag ins
Gesicht der Vermittlerschaft, denn das betrifft auch den Vermittler, dessen
Vermögensschadenhaftpflicht von einem windigen Kunden mit Hilfe eines
Winkeladvokaten ausgenommen werden soll.

Konkrete Frage: welche Produktanbieter gewähren z.Zt vorläufige Deckungen
(Kfz ist bekannt:-)), ich würde diese aufgrund der
Protokollnachreichnugsmöglichkeit bevorzugen.

Ihr

[Name ausgeblendet]

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