Beweislast bei falschen Gesundheitsangaben bei der BU
Werte Kollegen!
Ich wollte Sie auf eine neue Entschedung des BGH zur Beweislast bei
arglistiger Täuschung bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen aufmerksam
machen.
In der Konsequenz geht es darum: Legt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer einen Verstoß gegen dessen vorvertragliche
Anzeigeobliegenheit aus § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG zur Last, so muss der
Versicherer beweisen, dass dem Versicherungsnehmer bei Anbahnung des
Versicherungsvertrages bestimmte Fragen nach gefahrerheblichen Umständen
tatsächlich gestellt worden sind.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 - OLG Frankfurt am Main, LG
Fulda
Entscheidung:
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo104188.htm
Besprechung:
http://portal.juris.de/jportal/portal/t/4bc/page/home.psml/js_peid/0114?cmsid=2459&action=
Grüße
[Name ausgeblendet]
Auf diesen Beitrag antworten...