Disk. zum Thema: Ableitungsrohre in der WuG Versicherung
Sehr geehrte Kollegen,
die Disk. Scheint endlos, doch viele Kollegen meinen es gäbe nur 2-3 Versicherer die dies versichern.
Auch in dem von uns genutzten Konzepten sei dies nicht drin,
meinte ein Kollege [Name ausgeblendet].
Ich habe mir nun den Klauseltext genauer angeguckt, und kann nichts finden,
was diese Aussage rechtfertigt.
Wie sehen Sie das?
1.) Gibt es wirklich nur eine Handvoll, oder weniger VR die man hier nehmen kann?
2.) Erfüllt der folgende Klauseltext die notwenigen Kriterien?
Danke im Voraus.
Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
auf dem Versicherungsgrundstück
1. In Erweiterung von § 7 Nr. 4 VGB 2003 ersetzt der Versicherer
auch Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren
der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude
auf dem Versicherungsgrundstück (siehe § 1 VGB
2003), soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude
oder Anlagen dienen.
2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen
Zwecken dienen.
3. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.
4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten den Versicherungsschutz
gemäß Nr. 1 bis 3 durch schriftliche Erklärung kündigen. Der
Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung
erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
wirksam wird.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch,
kann der Versicherungsnehmer die Wohngebäudeversicherung
innerhalb eines Monats nach Zugang der
Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Kündigt der Versicherer, gebührt ihm der Teil des Beitrages,
der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches
gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Absatz 2 kündigt.
Kündigt der Versicherungsnehmer, hat der Versicherer
Anspruch auf den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode.
Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
außerhalb des Versicherungsgrundstücks
1. In Erweiterung von § 7 Nr. 4 VGB 2003 ersetzt der Versicherer
auch Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren
der Wasserversorgung, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks
(siehe § 1 VGB 2003) verlegt sind und der
Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit
der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen
Zwecken dienen.
3. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.
4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten den Versicherungsschutz
gemäß Nr. 1 bis 3 durch schriftliche Erklärung kündigen. Der
Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung
erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
wirksam wird.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch,
kann der Versicherungsnehmer die Wohngebäudeversicherung
innerhalb eines Monats nach Zugang der
Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Kündigt der Versicherer, gebührt ihm der Teil des Beitrages,
der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches
gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Absatz 2 kündigt.
Kündigt der Versicherungsnehmer, hat der Versicherer
Anspruch auf den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode
P.S.: Entschädigungsgrenze = 15.000€
Mit freundlichem Gruß,
[Name ausgeblendet]
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