Disk. zum Thema: Ableitungsrohre in der WuG Versicherung

25.09.2007 19:30:15

Sehr geehrte Kollegen,

die Disk. Scheint endlos, doch viele Kollegen meinen es gäbe nur 2-3 Versicherer die dies versichern.

Auch in dem von uns genutzten Konzepten sei dies nicht drin,

meinte ein Kollege [Name ausgeblendet].

Ich habe mir nun den Klauseltext genauer angeguckt, und kann nichts finden,

was diese Aussage rechtfertigt.

Wie sehen Sie das?

1.) Gibt es wirklich nur eine Handvoll, oder weniger VR die man hier nehmen kann?

2.) Erfüllt der folgende Klauseltext die notwenigen Kriterien?

Danke im Voraus.

Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren

auf dem Versicherungsgrundstück

1. In Erweiterung von § 7 Nr. 4 VGB 2003 ersetzt der Versicherer

auch Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren

der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude

auf dem Versicherungsgrundstück (siehe § 1 VGB

2003), soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude

oder Anlagen dienen.

2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen

Zwecken dienen.

3. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten den Versicherungsschutz

gemäß Nr. 1 bis 3 durch schriftliche Erklärung kündigen. Der

Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung

erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode

wirksam wird.

Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch,

kann der Versicherungsnehmer die Wohngebäudeversicherung

innerhalb eines Monats nach Zugang der

Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

Kündigt der Versicherer, gebührt ihm der Teil des Beitrages,

der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches

gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Absatz 2 kündigt.

Kündigt der Versicherungsnehmer, hat der Versicherer

Anspruch auf den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode.

Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren

außerhalb des Versicherungsgrundstücks

1. In Erweiterung von § 7 Nr. 4 VGB 2003 ersetzt der Versicherer

auch Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren

der Wasserversorgung, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks

(siehe § 1 VGB 2003) verlegt sind und der

Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit

der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.

2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen

Zwecken dienen.

3. Für den einzelnen Versicherungsfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

4. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten den Versicherungsschutz

gemäß Nr. 1 bis 3 durch schriftliche Erklärung kündigen. Der

Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung

erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode

wirksam wird.

Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch,

kann der Versicherungsnehmer die Wohngebäudeversicherung

innerhalb eines Monats nach Zugang der

Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

Kündigt der Versicherer, gebührt ihm der Teil des Beitrages,

der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches

gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß Absatz 2 kündigt.

Kündigt der Versicherungsnehmer, hat der Versicherer

Anspruch auf den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode

P.S.: Entschädigungsgrenze = 15.000€

Mit freundlichem Gruß,

[Name ausgeblendet]

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