Echter Vermögensschaden in der KfzPflVV

17.11.2004 20:28:42

Guten Tag,

im Studium der Vers.bwl hat sich eine auf den ersten Blick einfache
Frage zum scheinbar unlösbaren Problem entwickelt (Praktiker treffen auf
Theoretiker):

Hintergrund war die Frage, ob ein (reiner) Vermögensschaden durch
Zuparken eines Fahrzeuges über den Direktanspruch der
Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert werden kann oder nicht.

Der § 2 KfzPflVV besagt, dass

(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter [...]
Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn
durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs
[...]

3. Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar
zusammenhängen.

Dieses erfüllt aus meiner Sicht die Definition eines "reinen
Vermögensschadens".

Durch das Zuparken hat der Fahrer in verbotener Eigenmacht gehandelt und
eine Besitzstörung i.S. von § 858 BGB bzw. Eigentumsstörung i.S. von §
1004 BGB begangen. Somit sind Schadenersatzansprüche nach § 823 abzuleiten.

Die Praktiker argumentieren, dass ein deliktsrechtlicher
Ausgleichsanspruch für reine Vermögensschäden in der Kfz-Haftpflicht
nicht gegeben sei - dieses ist m.E. durch die o.a. Rechtsnorm
unzutreffend. Ein Verschulden steht außer Frage.

Wir haben die Überlegung auf die Spitze getrieben: Gegeben sei ein
Unfall auf der Autobahn mit Vollsperrung. Wegen des Staus verpasst
jemand seinen Flug - besteht ein Schadenersatzanspruch? Das ist zu
bejahen, allerdings handelt es sich ja um einen unechten
Vermögensschaden, da dieser an einen Sachschaden (den Unfall) geknüpft ist.

Unabhängig von der Frage, ob der Direktanspruch damit "missbraucht"
wird: Haftet der Zuparker oder haftet er nicht? Oder allgemeiner: Wird
für echte Vermögensschäden gehaftet oder nicht?

Gruss,

[Name ausgeblendet]

Auf diesen Beitrag antworten...